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  • 01.08.2008 | Kostenpraxis

    Prozessgericht setzt Kosten der Avalbürgschaft fest

    Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt nicht in Betracht (BGH 3.12.07, II ZB 8/07, Abruf-Nr. 080205).

     

    Sachverhalt

    Um aus einem gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden konnte, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstrecken zu können, stellte der Kläger dem Beklagten als Sicherheit eine Sparkassenbürgschaft zur Verfügung. Der Beklagte leistete daraufhin die durch das damals noch nicht rechtskräftige Urteil titulierten Zahlungen, ohne dass der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben musste. Das Urteil wurde nachfolgend durch Berufungsrücknahme rechtskräftig. Der Kläger hat beim Prozessgericht die Festsetzung der für die Prozessbürgschaft angefallenen Avalzinsen beantragt. Das LG hat den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit des Prozessgerichts zurückgewiesen, das OLG hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Avalkosten antragsgemäß festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es kann dahinstehen, ob Avalzinsen als Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung zu den nach § 788 ZPO zu berücksichtigenden Kosten gehören (s.u., S. 139) oder es sich um Kosten des Ausgangsprozesses handelt, weil mit der Erbringung der Sicherheitsleistung erst die Vollstreckungsfähigkeit des Titels hergestellt wird. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung derartiger Vorbereitungskosten ist jedenfalls zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel weder stattgefunden hat noch anhängig ist.  

     

    Nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nach § 802 ZPO nur in Fällen ausschließlich zuständig für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung beendet ist. Kommt es hingegen nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Titel, kann das Vollstreckungsgericht, dem der Gesetzgeber wegen der größeren Sachnähe die Zuständigkeit für die Kosten der von ihm zu überwachenden Zwangsvollstreckung übertragen hat (BT-Drucksache 13/341, S. 20), nicht mit der Sache befasst werden. Demgemäß scheidet eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten als Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung von vornherein aus (Mock, VE 08, 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. § 788 Rn. 1; MüKo/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., Rn. 19 a.E.).