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  • 01.11.2007 | Kontopfändung

    So gelangen Sie an Kontoauszüge

    Der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Kontoauszügen ist ein selbstständig pfändbarer Anspruch (BGH VE 06, 25). Seit der BGH die Pfändung der Ansprüche aus einer in Anspruch genommenen Kreditlinie erlaubt (VE 01, 72) ist die Vorlage solcher Unterlagen umso wichtiger. Nur so kann effektiv überprüft werden, ob die Bank nach Wirksamwerden der Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO) gegen das Pfändungsgebot verstößt.Trotzdem verweigern viele Gerichte bei einer Kontopfändung wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs die Herausgabe der Auszüge. Dennoch gibt es für Gläubiger zwei Wege, wie sie an die Kontoauszüge herankommen.  

     

    1. Pfänden Sie zunächst „normal“ in die Bankverbindung

    Die Praxis lehrt, dass Schuldner bei der größten Anzahl der Kontopfändungen einen Antrag auf Kontoschutz gemäß § 850k ZPO stellen (ausführlich Mock, VE 04, 64). Im Rahmen eines solchen Schutzantrags muss der Schuldner zur Berechnung und Bestimmung des vom Vollstreckungsgericht genau zu bestimmenden Betrags unter anderem folgende Punkte nachweisen:  

    • Eingang der auf das Konto wiederkehrenden Leistungen,
    • genauer Kontostand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung durch Zustellung an die Drittschuldnerin und
    • genauer Zustellzeitpunkt des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner.

     

    Die Vorlage der Unterlagen ist wegen der Darlegungs- und Beweislast des Schuldners notwendig, der Urkunden vorlegen muss (§ 133 Abs. 1 ZPO). Hiernach sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Im Klartext: Stellt der Schuldner also einen Kontoschutzantrag, muss er zur Darlegung seiner für ihn günstigen Umstände diese nachweisen. Denn das Gericht kann nur anhand dieser Urkunden seine Entscheidung korrekt fällen. Reicht der Schuldner diese im Fall des § 850k ZPO notwendigen Unterlagen zusammen mit seinem Antrag ein oder reicht er sie später nach, hat der Gläubiger hierauf ein Anrecht. Nur so kann er nämlich zum Antrag des Schuldners Stellung nehmen.