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  • 01.10.2007 | Kontopfändung

    Gläubiger hat Anspruch auf laufende Kontoauszüge

    Ist im Rahmen einer Kontopfändung auch der Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Kontoauszüge mitgepfändet, muss der Gerichtsvollzieher beim Schuldner die Kontoauszüge fortlaufend wegnehmen. Es sind nicht nur die Auszüge wegzunehmen, die einen positiven Tagessaldo ausweisen (LG Wuppertal 22.5.07, 6 T 294/07, Abruf-Nr. 073003).

     

    Sachverhalt

    Mittels PfÜB hat der Gläubiger angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen die Stadtsparkasse K. als Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten, darunter u.a. den „Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Kontoauszüge (gegebenenfalls in Kopie) sowohl durch den Drittschuldner als auch durch den Schuldner ab Zustellung dieses Beschlusses bzw. ab Zustellung des entsprechenden vorläufigen Zahlungsverbots.“ Der Gläubiger beauftragte den GV mit der Wegnahme der im Tenor bezeichneten Kontoauszüge bei der Schuldnerin. Hierzu teilte der GV mit, dass er weitere Kontoauszüge nicht wegnehmen werde. Grund: Dem Gläubiger seien die Ersatzbelege der Kontoauszüge für einen bestimmten Zeitraum nach zwangsweiser Wegnahme übersandt worden. Sämtliche Kontoauszüge könne der Gläubiger nicht verlangen. In dem PfÜB sei ein Zeitraum für die Begrenzung der Herausgabe der Kontoauszüge des Schuldners nicht bezeichnet. Die ständig beauftragte Wegnahme ihrer Auszüge würde für die Schuldnerin eine unzulässige Ausforschungspfändung bedeuten.  

     

    Gegen diese Entscheidung hat sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung gewandt, der der GV nicht abgeholfen hat. Durch die angefochtene Entscheidung hat das AG den GV angewiesen, etwaige bei der Schuldnerin vorhandene Kontoauszüge ab dem begehrten Zeitraum wegzunehmen. Diese Anweisung hat es beschränkt auf die Auszüge, anhand derer sich ergebe, dass zwischenzeitlich ein positives Tagesgeld-Saldo auf dem Konto vorhanden sei bzw. gewesen sei. In den Entscheidungsgründen hat das AG zudem ausgeführt, der Schuldner sei berechtigt, die von ihm herauszugebenden Kontoauszüge teilweise zu anonymisieren. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde, der das LG abgeholfen hat. Begründung: Eine ordnungsgemäße Überprüfung sei nicht möglich, wenn der Schuldner nur Auszüge herausgeben müsse, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergebe. Das LG gab dem Gläubiger Recht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Welche Urkunden der GV der Schuldnerin wegnehmen muss, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden PfÜB. Denn dieser ist der Titel zur Erzwingung der Herausgabe der Urkunden, wobei die herauszugebenden Urkunden darin hinreichend genau bezeichnet sein müssen. Dem zugrunde liegenden PfÜB lässt sich aber ersichtlich keine Beschränkung dahin entnehmen, dass nur solche Kontoauszüge von der Schuldnerin herausgegeben werden sollen, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergibt. Dem stünde hier zudem auch entgegen, dass dem Gläubiger Ansprüche auf Auszahlung eines von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Kredits überwiesen sind. Über solche Ansprüche können aber auch Kontoauszüge Auskunft geben, die keinen positiven Tagessaldo ausweisen.