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  • 31.08.2010 | Kontopfändung

    Ansparguthaben muss ausgezahlt werden

    Das P-Konto erregt zurzeit die Gemüter der Vollstreckungswelt. In diesem Zusammenhang besonders diskutiert: die Möglichkeit des Schuldners, nicht verbrauchte Beträge seines jeweiligen Freibetrags in den nächsten Monat zur Ansparung zu übertragen. Verbraucht der Schuldner dann im übernächsten Monat nach Pfändung den angesparten Betrag nicht, steht dieser dem Gläubiger zusätzlich zur Verfügung. Der folgende Beitrag fasst das Wesentliche zusammen.  

     

    Beispiel

    Das Guthaben des P-Kontos des Schuldners S. ist gepfändet. Auf dem Konto gehen monatlich 1.000 EUR an Rente des alleinstehenden S. ein. Es werden monatlich folgende Beträge abgebucht: Miete von 400 EUR, Abschlag von Strom und Gas in Höhe von 150 EUR sowie Versicherungsbeiträge von 150 EUR. Der dem S. zustehende Basispfändungsschutz beträgt 985,15 EUR. Von dem sich nach Abbuchung der vorgenannten Beträge (700 EUR) ergebenden Restbetrag von 285,15 EUR (= 985,15 EUR ./. 700 EUR) überträgt der Schuldner 100 EUR in den nächsten Monat und verbraucht diese dort auch nicht. Nach der gesetzlichen Regelung müsste die Bank als Drittschuldnerin nun im 3. Monat nach der Pfändung zusätzlich zu dem den Basispfändungsschutz übersteigenden Betrag die 100 EUR an den Gläubiger G. abführen, somit insgesamt 114,85 EUR.  

     

    Die Übertragung angesparter Beträge in den Folgemonat bedeutet für die Banken erhebliche Mehrarbeit und -kosten. Um dies zu vermeiden, wird dort oft einfach der übertragene Betrag auf neu fällig vorzunehmende Abbuchungen verrechnet. Im obigen Beispiel hat dies zur Folge, dass das übertragene Guthaben durch die erneute Abbuchung z.B. der Miete von 400 EUR einfach verrechnet wird. Dies führt dazu, dass der Gläubiger im Ergebnis nie in den Genuss eines übertragenen Guthabens kommt.  

     

    Dies verstößt eindeutig gegen § 829 Abs. 1 ZPO. Hiernach besteht für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen (sog. Arrestatorium). Leistet er dennoch, wird er dem Gläubiger gegenüber nur befreit, wenn die Pfändung ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannt war (RGZ 87, 412; BGHZ 86, 337). Ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 BGB) hat zur Folge, dass der Pfändungsgläubiger so gestellt werden muss, wie er stehen würde, wenn eine verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht bewirkt worden wäre, wobei allerdings der Drittschuldner zulässige Einwendungen gegen die gepfändete Forderung durch eine verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht verliert (BGHZ 86, 337; BGHZ 58, 25).