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  • 01.06.2005 | Kontenpfändung

    So optimieren Sie Ihren Umgang mit Informationen über den Schuldner

    von Rechtsanwalts-Fachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    Die Kontenpfändung bleibt eine der effektivsten Möglichkeiten, um eine Forderung beizutreiben. Dabei sind Gläubiger auf umfassende Informationen über den Schuldner angewiesen. Zudem müssen sie diese Informationen richtig umsetzen. Hierzu Folgendes:  

     

    Die Drittschuldner-Suche steht im Vordergrund

    Bereits mit Kenntnis der Bankverbindung des Schuldners kann der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) mit dem Kreditinstitut als Drittschuldner beantragt werden. Selbst wenn die Ausfertigung dem Schuldner nicht zugestellt werden kann (die Post teilt z.B. mit: „Unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“), wird der PfÜB an den Drittschuldner zugestellt. Nur Letzteres ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung, § 829 Abs. 3 ZPO.  

     

    Praxishinweis: Ob dem Schuldner der Beschluss zugestellt werden kann, ändert somit nichts an der Wirksamkeit der Pfändung. In diesem Fall erhält der Gläubiger die verschlossene Urkunde mit der Beschlussausfertigung vom GV zurück. Nehmen Sie diese einfach zu Ihrer Akte. Sie müssen sich nicht die Mühe machen, die aktuelle Schuldner-Adresse zu ermitteln, um dann erneut die Zustellung an diesen zu veranlassen.  

     

    So können Sie kostenfrei die Schuldner-Anschrift in Erfahrung bringen