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  • 01.02.2005 | Insolvenzrecht

    BGH schützt Gläubiger vor zu hohen Massekosten

    Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre. Eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze (BGH 23.7.04, IX ZB 255/03, n.v., Abruf-Nr. 042315).

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2000 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Anfang 2002 erstellte dieser einen Sachstandsbericht, dass die Einstellungsreife erreicht sei. Es sei nur noch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und der entsprechende Steuerbescheid abzuwarten. Der Steuerberater, der die Umsatzsteuererklärung fertigte, berechnete seine Kosten Mitte 2002. Nach mehreren Mahnungen des Insolvenzgerichts überreichte der Insolvenzverwalter Anfang 2003 die Schlussrechnung und beantragte, seine Vergütung auf etwas über 20.000 EUR festzusetzen.  

     

    Der Insolvenzrechtspfleger setzte die Vergütung auf knapp 5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für das erste Jahr und zweite Jahr, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, fest. Hiergegen legte der Verwalter sofortige Beschwerde ein, die das LG zurückwies. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich eines dritten Auslagenjahrespauschbetrags weiter. Er war zudem der Auffassung, dass er mittlerweile auch Anspruch auf einen vierten Jahresauslagenpauschbetrag habe, den er nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde beantragen werde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Auslagenpauschsatz kann nach § 8 Abs. 3 InsVV nur für die Jahre gefordert werden, in denen der Verwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Die Auslagenerstattung ist von einer tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren abhängig.