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  • 02.01.2008 | Insolvenz

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Wer trägt die Kosten?

    Oft werden in Kostenrechnungen von zurückgenommenen bzw. abgewiesenen Insolvenzanträgen dem beantragenden Gläubiger die Kosten als Antragsteller bzw. Zweitschuldner in Rechnung gestellt. Neben der allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 2311 GKG-VV von – mindestens – 150 EUR, werden des Weiteren noch die Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter (Nr. 9018 GKG-VV) sowie die im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallenen Sachverständigenauslagen (Nr. 9005 GKG-VV) in Rechnung gestellt. Zu Recht?  

     

    Nein! Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 26.1.06 (VE 07, 47) entschieden, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch nicht zu den Auslagen gehört, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrags tragen muss, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. Hinsichtlich der Kosten unterscheidet § 1 GKG zwischen Gebühren und Auslagen. § 23 Abs. 1 GKG regelt eindeutig, welche Kosten vom wem zu zahlen sind:  

     

    • Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat.

     

    • Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, schuldet der Antragsteller auch die entstandenen Auslagen.

     

    • Die Auslagen nach Nr. 9018 GKG-VV (Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters) schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.