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  • 31.08.2010 | Insolvenz

    Verfall und Einziehung von Wertersatz nachrangig

    Der Verfall des Wertersatzes und die Einziehung des Wertersatzes sind nachrangige Insolvenzforderungen, weil sie im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat sind, die zu einer Geldzahlung verpflichten (BGH 11.5.10, IX ZR 138/09, Abruf-Nr. 102012).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Geschäftsführer einer GmbH wurde rechtskräftig wegen Betrugs und Steuerhinterziehung verurteilt. Über das Vermögen der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschädigte hatte im Rahmen eines Vergleichs auf ihre aus der Straftat des Geschäftsführers resultierende Forderung von über 500.000 EUR verzichtet. Die Strafkammer ordnete gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB den Verfall von Wertersatz in entsprechender Höhe an. Die Klägerin, das Bundesland, zu dessen Gunsten der Wertersatzverfall angeordnet worden war, meldete die Forderung als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Er berief sich darauf, die Forderung sei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangig anzusehen. Das LG gab der Feststellungsklage in vollem Umfang statt, während das Berufungsgericht sie abwies. Mit der zugelassenen Revision verfolgte das Land die Feststellung weiter. Der BGH wies diese zurück.  

     

    Ansprüche des Staates aus der Anordnung von Verfall oder Einziehung von Wertersatz stehen den Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger im Rang nach, da sie unter § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen („Nebenfolgen einer Straftat..., die zu einer Geldzahlung verpflichten“). Der Staat soll den Gläubigern, die eine Gegenleistung für ihren nun bestehenden Anspruch erbracht haben, nicht gleichgestellt werden. Der normale Insolvenzgläubiger erleidet durch die Insolvenz einen möglichen tatsächlichen Vermögensnachteil, während der Staat keine Einbuße erleidet, sondern schlimmstenfalls sein Vermögen nur nicht wächst. Insofern ist die Interessenlage zwischen beiden unterschiedlich. Dieses Ergebnis entspricht auch der sonstigen Wertung im Insolvenz- (§ 134 InsO) und allgemeinen Zivilrecht (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB). Danach ist gerade der, der einen Vermögensgegenstand unentgeltlich erwirbt, weniger schutzwürdig als der, der eine Gegenleistung erbracht hat.  

     

    Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der Vermögensabschöpfung. Danach sollen dem Täter einer Straftat die Früchte seiner Tat genommen werden, da es vorkommen kann, dass der Vorteil aus einer Straftat als lohnend angesehen wird, selbst wenn die verhängte Strafe „gegengerechnet“ wird. Das Erfordernis, entsprechende Vermögensvorteile bei dem Täter abzuschöpfen, besteht jedoch nach Eintritt der Insolvenz nicht mehr. Der Täter hat gemäß § 80 InsO sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht an seinem Vermögen ohnehin an den Insolvenzverwalter verloren, sodass er aus dem Vermögen keinen Nutzen mehr ziehen kann. Hätte der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Gläubiger aus einem rechtswidrig erlangten Vermögen des Schuldners Befriedigung erlangen können, hätte er eine entsprechende Regelung, die eine vorrangige Vermögensabschöpfung durch den Staat vorsieht, erlassen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.