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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Neue Möglichkeiten für Geschädigte von Eigentums- und Vermögensdelikten

    von StA Steffen Breyer, Neuhäusel

    | Seit dem 1.7.17 gilt das neue Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Eines der Hauptziele: Das als kompliziert geltende alte Recht zur sog. Rückgewinnungshilfe soll vereinfacht werden und Opfer von Straftaten sollen eine einfache Möglichkeit erhalten, entschädigt zu werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist jetzt ein Opferentschädigungsverfahren zwingend. Für Geschädigte kann es so entbehrlich sein, einen gesonderten Zivilprozess zu führen. Hierzu wurde ein neues, eigenständiges Entschädigungsverfahren geschaffen (§§ 459g ff. StPO), das grundsätzlich auch für vor dem 1.7.17 begangene Taten gilt. Ausnahme: Es existiert bereits eine erstinstanzliche Entscheidung (§ 316h EGStGB; § 14 EGSTPO). |

    1. Alles, was „erlangt“ ist, wird eingezogen

    Ausgangspunkt ist § 73 StGB. Danach sind die Taterträge, die ein Täter für oder durch die Tat erlangt hat, zwingend einzuziehen. Dies ist, anders als nach altem Recht, nicht mehr dadurch ausgeschlossen, dass dem Verletzten aus der Straftat Ansprüche gegen den Täter zustehen. Die Erlangung eines zivilrechtlichen Titels und die daran anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung sind somit für den Verletzten einer Straftat nicht mehr notwendig. Ist das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden (z. B. bei Buchgeld), wird der Wertersatz eingezogen (§ 73c StGB).

     

    • Beispiel 1

    A. hat durch ein betrügerisches Geschäft den B. dazu veranlasst, ihm einen Bargeldbetrag von 1.000 EUR zu übergeben. Einen Teil des Geldes gibt A. aus, einen anderen Teil vermischt er mit dem Bargeld in seinem Portemonnaie.

     

    Lösung

    In diesem Fall sind die konkreten Geldscheine nicht mehr vorhanden. Jedoch kann der Wertersatz in Höhe von 1.000 EUR eingezogen werden.