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  • 01.08.2008 | Insolvenz

    Insolvenzeröffnung hindert Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht

    1. Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen.  
    2. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.  
    3. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hält zunächst daran fest, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nicht nach § 240 ZPO unterbricht (BGH VE 07, 136). § 240 ZPO findet nur im Erkenntnisverfahren und nicht in der Zwangsvollstreckung Anwendung.  

     

    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auch nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzeröffnung gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist nur die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme wird vom Vollstreckungsverbot nicht erfasst.  

     

    Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel während des laufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und ob dies davon abhängt, ob die Gläubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle angemeldet hat, hat der BGH allerdings offen gelassen. Genau diese Frage muss allerdings der Gläubiger für sich beantworten. Die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und damit die Erteilung der Vollstreckungsklausel macht nämlich in der Regel nur Sinn, wenn der Gläubiger dann auch die Vollstreckung betreiben kann.