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  • 01.02.2010 | Insolvenz

    Im Schuldenbereinigungsplanverfahren muss der Gläubiger prognostizieren

    Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich (BGH 22.10.09, IX ZB 148/05, Abruf-Nr. 094125).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin beantragte im Juni 04 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem die Beteiligten zu 1, 2 und 3 zugestimmt haben. Der weitere Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller Gläubiger beläuft, widersprach. Er hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits seit 01 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom Beteiligten zu 4 erwirkten PfÜB mit Wirkung zum 1.8.04 aufzuheben. Auf Antrag der Schuldnerin hat das AG mit Beschluss vom 9.12.04 die Einwendungen des Beteiligten zu 4 gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 21.4.05 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit der Rechtsbeschwerde. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als er voraussichtlich beim Scheitern des Plans stehen würde. Maßstab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten würde. Das Gericht muss eine Prognoseentscheidung treffen und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine mittels Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde.  

     

    Bei der Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat hier das AG festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat sich der Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Seine wirtschaftliche Schlechterstellung scheidet mithin aus, da im Fall der Insolvenzeröffnung die Pfändung nach § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch Widerspruch und Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 verursachte Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.