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  • 30.10.2009 | Insolvenz

    Freigabe von Gegenständen aus Insolvenzmasse: Wer darf vollstrecken?

    Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH 12.2.09, IX ZB 112/06, Abruf-Nr. 091351).

     

    Tatbestand

    Die Schuldnerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8.3.05 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder erklärte gegenüber der Schuldnerin die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft beantragte als Gläubigerin wegen titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Schuldnerin. Der Antrag blieb beim AG und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerdegericht ab. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zwangsvollstreckungen sind für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 Alt. 1 InsO).  

     

    Die Gläubigerin ist als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betroffen. Denn mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung betreibt sie die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und titulierten persönlichen Anspruchs.