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  • 01.06.2010 | Insolvenz

    Drohende Anfechtung bei Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher

    Bald vielleicht ein alltäglicher Fall: Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung jedoch vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner auf die Vollstreckungsforderung über den Gerichtsvollzieher Leistungen erbracht (§ 900 Abs. 3 ZPO). Mehrere Jahre später fiel der Schuldner in Insolvenz. Folge: Der Insolvenzverwalter hat die geleisteten Zahlungen, immerhin knapp über 5.000 EUR, nach § 133 InsO angefochten und zurückgefordert. Der BGH hat die Vorsatzanfechtung durchgreifen lassen (BGH 10.12.09, IX ZR 128/08, Abruf-Nr. 100316).  

     

    So begründet der BGH seine Entscheidung

    Nach § 133 InsO ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung anfechtbar, wenn der Schuldner daran mitgewirkt habe. Gläubiger, die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt. Maßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin, ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetragen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor.  

     

    Der BGH knüpft damit an seine Entscheidung vom 8.10.09 (IX ZR 173/07, Abruf-Nr. 093671, FMP 10, 32) an, mit der er bereits vorgerichtliche Ratenzahlungsvereinbarungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterworfen hat. Beide Entscheidungen bergen erhebliche Risiken für den Gläubiger, erhaltene Zahlungen auch tatsächlich endgültig vereinnahmen zu können. Das Risiko hält 10 Jahre an! Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren die Insolvenzanfechtung gerade für die Schuldner eröffnet ist, die zuvor Teilzahlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher erbracht haben.