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  • 29.01.2009 | Immobiliarvollstreckung

    BGH lässt vereinfachte Ablösung durch nachrangigen Gläubiger zu

    Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.06 (BGBl. I 3416) auch von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und Deckung der Kosten erforderlichen Betrags an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt (BGH 16.10.08, V ZB 48/08, Abruf-Nr. 083895).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das AG ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, u.a. am 26.10.07 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte. Mit Wertstellung am 11.12.07 zahlte die Beteiligte zu 3 über 35.000 EUR an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangige Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbelegs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18.12.07 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21.12.07 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. Der BGH wies diese als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbstständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, ist auch nur dieses einzustellen, die anderen sind fortzusetzen. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 S. 1 ZVG als auch für die Einstellung aufgrund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG. Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen.  

     

    Die vom Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung ist nach Auffassung des BGH, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, nicht zu beanstanden.Zwar benennt die Vorschrift nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen. Aus ihrem Wortlaut ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen. Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist.