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  • 02.02.2011 | Honorarpraxis

    Anwaltliche Vergütung für Abwehr einer Zwangsvollstreckung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Wird der Anwalt vom Schuldner beauftragt, eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwehren, ist umstritten, welche Gebühren er hierfür erhält. Der folgende Beitrag gibt hierzu einen Überblick.  

     

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG

    Das OLG Düsseldorf (AGS 02, 53 = OLGR 01, 214, zur BRAGO) geht davon aus, dass eine Geschäftsgebühr (damals § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nicht entsteht, sondern dass es sich um eine Vorbereitungstätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung handele. In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger die Zwangsversteigerung angedroht. Der Anwalt des Schuldners war beauftragt, eine Stundung auszuhandeln. Das Gericht hat insoweit eine Gebühr in Höhe von 3/10 nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugesprochen. In einer weiteren Entscheidung (AGS 07, 450) hat das LG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt und eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zugesprochen. In dem dortigen Fall war dem vermeintlichen Schuldner die Zwangsvollstreckung angedroht worden. Der Anwalt hatte dann klargestellt, dass hier eine Namensverwechslung vorliege und der Mandant nicht der richtige Adressat sei.  

     

    Ebenso entschieden hat das OLG Hamm (JurBüro 96, 249) für den Fall, dass der Beklagte nach Zustellung eines Versäumnisurteils und Einspruch um Abstandnahme von der Vollstreckung bittet. Gleicher Auffassung ist Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3309 Rn. 24). Er will ebenfalls die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG zusprechen, wenn der Anwalt den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Ziel vertritt, die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu verhindern.  

     

    Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG