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  • 03.11.2008 | Grundbuchvollstreckung

    Verlust des Grundpfandrechtbriefs: Was nun?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 02, 139, und VE 02, 153, haben wir über die Möglichkeiten der Pfändung bei grundschuldrechtlichen Ansprüchen berichtet. Praktische Probleme treten insbesondere auf, wenn in diesem Zusammenhang über das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht, auf das der Gläubiger im Wege der Vollstreckung zugegriffen hat, ein Brief ausgestellt wurde und dieser plötzlich unauffindbar ist oder versehentlich durch den Gläubiger verlegt oder vernichtet wurde. Es stellt sich die Frage, wie nun der Gläubiger dennoch zu seinem Recht gelangt.  

     

    Gläubiger benötigt Urkunde

    Um sein Recht im Wege der Vollstreckung durchzusetzen, benötigt der Gläubiger eines gepfändeten Grundpfandrechts auf jeden Fall den Brief. Der Grund liegt darin, dass bei einem Briefrecht eine wirksame Pfändung erst durch den erlassen PfÜB und Briefübergabe an den Gläubiger erfolgt (§ 830 Abs. 1 ZPO). Um die Urkunde zu erhalten, stehen dem Gläubiger hierzu mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.  

     

    • Freiwillige Herausgabe durch den Schuldner: In diesem Fall ist zugleich mit der Briefübergabe an den Gläubiger die Pfändung wirksam.

     

    • Schuldner gibt Brief nicht freiwillig heraus: Dann kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit dessen Wegnahme beauftragen. Grundlage ist der zuvor erlassene ausgefertigte Pfändungsbeschluss, der damit als Wegnahmetitel fungiert (§ 830 Abs. 1 S. 2, § 836 Abs. 3, § 883 ZPO).

     

    Praxishinweis: Es ist stets zu empfehlen, zugleich im PfÜB-Antrag eine entsprechende Herausgabeanordnung mit aufzunehmen. Ist dies nicht der Fall, kann dies noch nachgeholt werden (BGH 20.12.06, VII ZB 58/06 VE 07, 41). Findet der Gerichtsvollzieher die Urkunde nicht vor, muss der Schuldner an Eides statt versichern, dass er den Brief nicht habe und auch nichts über dessen Verbleib wisse (§ 883 Abs. 2 ZPO).