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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Wie Sie bei der Vollstreckungserinnerung richtig vorgehen

    Wird das Zwangsvollstreckungsverfahren zum Nachteil des Gläubigers oder des Schuldners fehlerhaft betrieben, sind Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Was Gläubiger dabei beachten müssen, erläutert der folgende Beitrag.