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  • 03.05.2011 | Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gerichtsvollzieher trifft gegenüber Gläubiger eine Vermögensbetreuungspflicht

    Da der Gerichtsvollzieher ein gesetzliches Vollstreckungsorgan ist, trifft ihn innerhalb des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger eine Vermögensbetreuungspflicht (BGH 7.1.11, 4 StR 409/10, Abruf-Nr. 110517).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war als Gerichtsvollzieher tätig. In einer großen Zahl von Vollstreckungsverfahren erhob er überhöhte Gebühren von den Gläubigern. Nachdem er in den einzelnen Verfahren bereits früher Teilzahlungen von den Schuldnern entgegengenommen hatte, leisteten diese in der Folge weitere Zahlungen an ihn. Nach dem GvKostG hätte er hierfür jeweils eine Gebühr in Höhe von maximal 3,60 EUR ansetzen dürfen (§ 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG i.V.m. Nr. 430 und Nr. 713 KV-GvKostG). Stattdessen berechnete der Angeklagte gegenüber den Gläubigern jeweils Gebühren in Höhe von 21,10 EUR, die er von den Teilleistungen der Schuldner abzog. Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Gebührenüberhebung tateinheitlich mit Untreue und wegen Abgabenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Sie blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH geht davon aus, dass es sich um Untreuetaten zum Nachteil der jeweiligen Gläubiger, nicht der Schuldner, handelt. Dem Gerichtsvollzieher obliegt gegenüber seinem Auftraggeber (dem Gläubiger im Vollstreckungsverfahren) eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB, da es sich beim Gerichtsvollzieher um ein gesetzliches Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO handelt. Er ist zwar kein Vertreter des Gläubigers, sondern handelt hoheitlich. Jedoch erfordert der Beginn seiner Tätigkeit eine Prozesshandlung des Gläubigers, nämlich einen Antrag. Mit diesem Antrag kann der Gläubiger Beginn, Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmen. Der Gläubiger bleibt somit „Herr“ über sein Vollstreckungsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rn. 19). Darüber hinaus gehört es nach § 1 Nr. 4 GVGA zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, die Vorschriften der GVGA zu beachten. Nach § 106 Nr. 6 GVGA muss er die empfangene Leistung und nach §§ 138 Nr. 1, 170 GVGA muss er gepfändetes oder ihm gezahltes Geld nach Abzug der Kosten der Vollstreckung unverzüglich an den Gläubiger weiterleiten. Der Angeklagte hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem er das vom Schuldner gezahlte Geld erst nach Abzug von überhöhten Gebühren an den Gläubiger weitergeleitet hat.  

     

    Die Forderung des Gläubigers ist nicht bereits durch Leistung an den Gerichtsvollzieher (teilweise) im Sinne des § 362 BGB erfüllt. Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der Gerichtsvollzieher das Geld an den Gläubiger weiterleitet (BGH MDR 09, 466; Zöller/Stöber, a.a.O., § 754, Rn. 6).