Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.07.2008 | Gerichtsvollziehervollstreckung

    Ein Schritt nach dem anderen: erst Nachbesserung, dann Erinnerung

    Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (BGH 4.10.07, I ZB 11/07, Abruf-Nr. 081022).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung des Schuldners, ob und ggf. in welcher Höhe die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögensverzeichnis nicht. Der Gläubiger hat sich hiergegen unmittelbar mit der Erinnerung nach § 766 ZPO gewandt. AG und LG haben die Erinnerung jeweils als unzulässig verworfen. Dem ist der BGH im Ergebnis gefolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH NJW 04, 2979; MüKo/Eickmann, ZPO, 3. Aufl., § 903 Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rn. 14; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 903 Rn. 8).  

     

    Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dem Gläubiger kommt insoweit aus Sicht des BGH kein Wahlrecht zu (so aber: LG Hildesheim DGVZ 00, 37; LG Chemnitz DGVZ 05, 166; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 05, 165; Schmidt, DGVZ 05, 180). Das Erinnerungsverfahren erweist sich im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg.