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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Gebühren

    Anwalts- und Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 850k ZPO

    | Hat der Gläubiger das Bankkonto des Schuldners pfänden lassen und gehen hierauf wiederkehrende Einkünfte i.S. der §§ 850, 850b ZPO ein, kann der Schuldner nach § 850k ZPO beantragen, dass die Pfändung in Höhe der laufenden unpfändbaren Beträge aufgehoben wird. Folge: Der Drittschuldner muss diese Beträge an den Schuldner auszahlen (Gottwald, VE 00, 158; 01, 5 und 20; Jüngst, VE 01, 21). Wird der Anwalt in einem solchen Verfahren tätig - sei es für den Gläubiger, sei es für den Schuldner -, besteht häufig Unklarheit über die Höhe der abzurechnenden Gebühren und die Kostenerstattung. Im Einzelnen gilt Folgendes: |