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  • 30.04.2008 | Forderungsvollstreckung

    Drittschuldner müssen Leistungsbescheide herausgeben

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In der Praxis ist bei der Forderungsvollstreckung immer wieder zu beobachten, dass die Vollstreckungsgerichte sich dagegen sperren, den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe von Leistungsbescheiden mit zu pfänden. Wie sollen Gläubiger hier reagieren?  

     

    Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Für Gläubiger empfiehlt es sich, sich in solchen Fällen mittels sofortiger Beschwerde zur Wehr zu setzen. Dies belegt lehrbuchartig der Fall des LG Düsseldorf (21.2.08, 25 T 58/08, n.v., Abruf-Nr. 081314 ; eingereicht durch RA Lützenrath, Wuppertal): In diesem Fall beantragte der Gläubiger den Erlass eines PfÜB, mit dem u.a. der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der der Forderung zugrunde liegenden Leistungsbescheide gepfändet wurde. Das LG hielt die Beschwerde aus folgenden Gründen für begründet:  

     

    • Bei der Pfändung hat der Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. Zu solchen Urkunden zählen u.a.
    • Lohnabrechnungen aus Arbeitsverhältnis (BGH VE 07, 41) sowie
    • Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (wie hier; LG Essen JurBüro 01, 153; LG Leipzig JurBüro 01, 403; LG Regensburg JurBüro 02, 468; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).

     

    • Die Pfändung des Hauptrechts erstreckt sich auf die Ansprüche der Auskunfterteilung und Rechnungslegung, die der Feststellung des Gegenstandes und des Betrages des Hauptanspruchs dienen (BGH ZIP 03, 1771). Von ihrer Systematik her stehen die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO gleichberechtigt neben denen aus § 840 ZPO (OLG Hamm DGVZ 94, 188; LG Koblenz JurBüro 96, 663; LG Köln JurBüro 96, 439).