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  • 03.12.2008 | Forderungsvollstreckung

    Antrag auf Erlass eines PfÜB
    bei Vollstreckung wegen eines Teilbetrags

    Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrags, muss der PfÜB erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines PfÜB, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen (BGH 8.7.08, VII ZB 39/07, Abruf-Nr. 082629).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des LG F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, 10.481,48 EUR und 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher (GV) die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23.5.05 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29.6.06 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10.3.07 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der GV stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gläubigers hat das AG – Vollstreckungsgericht – am 21.2.06 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen den Drittschuldner wegen eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des PfÜB weiter. Der BGH gab der Schuldnerin Recht und hob den PfÜB auf.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach Auffassung der Richter war der erlassene PfÜB zu unbestimmt. Grund: Die Forderung des Gläubigers muss nach  

     

    • Hauptsache,
    • Zinsen und
    • Prozess- und Vollstreckungskosten