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  • 01.06.2011 | Forderungspfändung

    So pfänden Sie ärztliche Vergütungsansprüche

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bei Ärzten als Schuldnern bietet sich neben der gängigen Kontopfändung ein Zugriff auf Honorarforderungen an, die diese für die Behandlung von Kassenpatienten über die kassenärztliche Vereinigung oder für die Behandlung von Privatpatienten über private Verrechnungsstellen abrechnen. Was bei solchen Vollstreckungen zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag.  

     

    Arzt rechnet als Kassenarzt ab

    Behandelt ein (Zahn-)Arzt einen gesetzlich versicherten Patienten, steht ihm ein Honoraranspruch nur gegen die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung zu. Diese ist im PfÜB als Drittschuldnerin zu benennen. Solchen Vereinigungen gehören alle Ärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt sind (sog. Vertragsärzte). Die Honoraransprüche stellen Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO dar, da es sich um Vergütungen für Dienstleistungen handelt, die die Existenzgrundlage des Schuldners bilden, da seine Erwerbstätigkeit beansprucht wird (BGH NJW 86, 2632).  

     

    Praxishinweis

    Pfändungen unterliegen daher den Grenzen nach § 850c ZPO. Folge: Bei den häufig anzutreffenden Quartalsabrechnungen ist der überwiesene Gesamtbetrag durch 3 zu teilen. Die sich ergebende Summe ist dann zur Berechnung des Pfandbetrags heranzuziehen. Da es sich insoweit um einen „Brutto“-Betrag handelt, sich die pfändbaren Beträge aber nach dem „Netto“-Betrag richten, müssen hier regelmäßig noch Gelder durch den Schuldner abgeführt werden, die nicht aufgrund seiner Dienstleistung als Arzt entstanden sind (z.B. Material- und Untersuchungskosten von Laboren etc.). Solche Leistungen unterliegen nicht dem von Amts wegen zu beachtenden § 850a Nr. 3 ZPO. Hier greift § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO (BGH, a.a.O.; Dumslaff, VE 03, 154). Insofern muss das Vollstreckungsgericht nur auf Antrag des Schuldners die pfändungsfreien Beträge einer solchen „undifferenzierten Vergütung“ (BGH, a.a.O.) festsetzen und dabei den gesamten, den Verdienst schmälernden Aufwand berücksichtigen.