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  • 03.05.2011 | Forderungspfändung

    Pfändungsschutz für Ansprüche aus privater Rentenversicherung: Das ist zu beachten

    1. Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.  
    2. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.  
    (BGH 25.11.10, VII ZB 5/08, Abruf-Nr. 110029)

     

    Entscheidungsgründe

    Im Mittelpunkt der Entscheidung steht u.a. die Frage, ob ein Lebensgefährte des Schuldners unter den Schutz des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO fällt. Der BGH verneint dies in Übereinstimmung mit der h.M. in der Literatur im Sinne der Gläubiger (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 851c Rn. 2). Unter den Begriff des „Hinterbliebenen“ nach dieser Vorschrift fallen lediglich Ehegatten, Kinder und Pflegekinder.  

     

    Für diese Ansicht spricht zum einen die Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO, der Wille sowie der gesetzgeberische Zweck (vgl. BT-Drucksache 16/886, S. 5, 8, 10 f.). Letzterer zielt nämlich u.a. darauf ab, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BT-Drucksache 16/866, S. 7).  

     

    Dem entspricht es, den Pfändungsschutz nur für Ansprüche aus Verträgen zu gewähren, deren Leistungen vergleichbar diesen öffentlich-rechtlichen Leistungen ausgestaltet sind. Letztere sehen Hinterbliebenenleistungen an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder und Verwandte der aufsteigenden Linie vor (etwa § 25 AbgG, §§ 16 ff. BeamtVG, § 17 BEG, §§ 38 ff. BVG, §§ 46, 48 SGB VI; vgl. auch Stöber, NJW 07, 1242, 1245). Leistungen an nicht eheliche Lebensgefährten finden sich dort gerade nicht. Eine Erstreckung auf die Lebensgefährten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke ab (BSG BSGE 53, 137; NJW 95, 3270; vgl. auch BVerfG NJW 03, 3691; NJW 05, 1709).