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  • 01.09.2007 | Fehlervermeidung

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Risiko stets bedenken

    Vollstreckt der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urteil, das fehlerhaft ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigt, steht dem Schuldner ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe des Betrags zu, in dem ihm im zweiten Rechtszug das Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt wird (BGH 8.3.07, VII ZR 101/05, Abruf-Nr.071733).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte macht zahlreiche Mängel geltend. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 32.247,03 EUR verurteilt sowie zur Zahlung weiterer 12.640,02 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel. Nach Darstellung des Beklagten hat die Klägerin die 32.247,03 EUR zuzüglich verschiedener weiterer Schadenspositionen wie Zinsen und Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Der Beklagte möchte diese Beträge, insgesamt 49.430,94 EUR widerklagend zurück haben. Das OLG hat die Entscheidung des LG nur zum Teil bestätigt und den Beklagten zur Zahlung von 12.301,96 EUR verurteilt sowie zur Zahlung weiterer 33.843,05 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung zweier Mängel; die Widerklage hat es abgewiesen.  

     

    Der BGH stellt fest, dass die Abweisung der Widerklage nur in Höhe von 12.301,96 EUR zutreffend ist. In diesem Umfang ist der Beklagte rechtskräftig zur unbedingten Zahlung verurteilt worden. Dann ist gegen die Zwangsvollstreckung in dieser Höhe nichts einzuwenden und der Beklagte kann diesen Teilbetrag und die auf ihn entfallenden weiteren Schadenspositionen wie etwa Zinsen und Kosten nicht zurückverlangen.  

     

    Die vom LG neben der Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochene unbedingte Verurteilung des Beklagten ist vom OLG nur zum Teil bestätigt worden. Dadurch hat sich die auf die unbedingte Verurteilung durch das LG gestützte Zwangsvollstreckung zunächst in Höhe von 32.247,03 EUR abzüglich 12.301,96 EUR, mithin 19.945,07 EUR als ungerechtfertigt erwiesen. Diesen Betrag kann der Beklagte grundsätzlich zurückverlangen, § 717 Abs. 2 ZPO. Das Gleiche gilt für die mit diesem Teilbetrag zusammenhängenden weiteren Schadenspositionen wie etwa Zinsen und Kosten, die bisher im Einzelnen nicht festgestellt sind.