05.03.2009 | Fehlervermeidung
Bürgschaftsurkunde muss nicht vor Vollstreckung an Prozessbevollmächtigten zugestellt werden
Ist eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, ist dies bei einer Prozessbürgschaft bereits der Fall, wenn die Bürgschaftsurkunde dem Schuldner von dem Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Eine zusätzliche Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich (BGH 10.4.08, I ZB 14/07, Abruf-Nr. 082977). |
Sachverhalt
Der Schuldner wurde unter Festsetzung von Ordnungsmitteln zu einer Unterlassung verurteilt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung von 50.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nachdem der Schuldner Berufung eingelegt hatte, stellte ihm der Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher eine selbstschuldnerische Prozessbürgschaft einer Sparkasse bis zu einer Höhe von 50.000 EUR zu, nicht jedoch dessen Prozessbevollmächtigtem. Dann wurde weiteres Verhalten des Schuldners beanstandet, sodass der Gläubiger die Verhängung von Ordnungsmitteln beantragte. Diese verhängte das LG. Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgewiesen. Das OLG wies die sofortige Beschwerde gegen das verhängte Ordnungsgeld zurück. Hiergegen richtete sich die erfolglose Rechtsbeschwerde des Schuldners.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs darf erst beginnen, wenn der Gläubiger die von ihm zu erbringende Sicherheit geleistet hat. Der Schuldner soll vor den Folgen einer Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils geschützt sein. Hierüber muss er informiert werden. Grund: Der Schuldner soll vor weiteren Verstößen gewarnt werden, sodass ihm bewusst ist, dass er bei Zuwiderhandlungen mit Ordnungsmitteln rechnen muss. Als ausreichend sieht der BGH dabei die Zustellung einer Bürgschaftserklärung an.
Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich. Zwar sieht § 172 Abs. 1 ZPO vor, dass sämtliche Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten zu bewirken sind. Dies dient aber nur dazu, diesen in die Lage zu versetzen, eine umfassende Beratung des Mandanten vorzunehmen. Da jedoch der Rechtsanwalt bereits nach Erlass des ersten Urteils über eine mögliche Vollstreckung hieraus belehren muss, besteht dieses Schutzbedürfnis bei der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft nicht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig