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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung

    Richtiges Vorgehen bei der wiederholten eidesstattlichen Versicherung

    Hat der Gläubiger glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 903 ZPO vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist verpflichtet werden, die eidesstattliche Versicherung erneut abzugeben. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.