01.07.2001 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Richtiges Vorgehen bei der wiederholten eidesstattlichen Versicherung
Hat der Gläubiger glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 903 ZPO vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist verpflichtet werden, die eidesstattliche Versicherung erneut abzugeben. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig