06.01.2009 | Eidesstattliche Versicherung
Naturalleistungen = verschleiertes Einkommen?
Von verschleiertem Einkommen i.S.d. § 850h ZPO ist auch auszugehen, wenn der Schuldner angibt, freie Kost und Logis sowie Zahlungen zur PKW-Unterhaltung und Taschengeldleistungen vom nichtehelichen Lebensgefährten zu erhalten (LG Stuttgart 19.9.08, 2 T 31/08, Abruf-Nr. 083992). |
Praxishinweis
Die Gläubigerin stellte Antrag auf Ergänzung der e.V. durch den Schuldner. Dieser habe angegeben, er erhalte von seiner Lebensgefährtin Kost und Logis, monatliche Raten für das von ihm unterhaltene Kfz und Taschengeld von 200 EUR. Offengelassen habe er, wer die KFZ-Steuer und -Versicherung bezahlt und wie hoch diese Beträge sind. Es bestehe daher der Verdacht, dass verschleiertes Einkommen i.S.d. § 850h ZPO vorliege. Der Schuldner müsse angeben, ob er im Gegenzug dafür Leistungen im Haushalt oder sonstige Dienstleistungen erbringt. Dieser Antrag wurde vom Gerichtsvollzieher (GV) abgelehnt. Die Gläubigerin legte Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Der GV erklärte, eine Ergänzung könne nur verlangt werden, wenn - wie hier nicht gegeben - der konkrete Verdacht bestehe, das Vermögensverzeichnis könne unvollständig und ungenau sein. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Das LG Stuttgart hielt die sofortige Beschwerde für begründet. Der GV wurde daher angewiesen, die beantragte Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner zu veranlassen.
Aufgrund der o.g. Angaben des Schuldners liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig oder ungenau ist. Um abgrenzen zu können, ob es sich um nicht relevante Haushaltstätigkeiten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt oder ob der Schuldner für die Lebensgefährtin Tätigkeiten ausführt, die sie gegenüber Dritten als eigene abrechnet oder Dritten schuldet, muss der Gläubiger in die Lage versetzt werden, den Umfang der Tätigkeiten und die Wohnsituation des Schuldners beurteilen zu können. Nur so kann er abschließend entscheiden, ob verschleiertes Einkommen nach § 850h ZPO gezahlt wird (LG Düsseldorf JurBüro 98, 553; LG Aschaffenburg JurBüro 00, 664; LG Bonn NJW-RR 01,1295). Das LG Stuttgart hat die Ergänzung der e.V. um folgende Fragen für erforderlich erachtet, an die Gläubiger in vergleichbaren Fällen stets denken sollten:
Checkliste: Wichtige Ergänzungsfragen für die e.V. |
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