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  • 01.10.2007 | Eidesstattliche Versicherung

    Diese Zusatzfragen dürfen Sie im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung stellen

    In dieser Ausgabe haben wir auf S. 171 bis 172 das Muster eines Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgedruckt. Daneben müssen Gläubiger stets daran denken: Sie sind über den „amtlichen“ Vordruck ZP 325 hinaus auch berechtigt, zahlreiche Fragen an den Schuldner zu stellen (LG Bochum JurBüro 00, 44; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 00, 328). Im Folgenden stellen wir Ihnen die allgemein zulässigen Fragen vor und erläutern, was diese bewirken sollen.  

     

    Checkliste: Die wichtigsten Zusatzfragen bei der eV.

    Frage  

    Vollstreckungsobjekt  

    Welche Versicherungen unterhält der Schuldner? Dabei sollen insbesondere Unfall-, Hausrats-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherungen angegeben werden. Neuerdings sind neben der privaten Krankenversicherung auch die gesetzliche Krankenversicherung und der jeweilige Tarif anzugeben.  

    Zugriff auf Beitragsrückerstattungsansprüche sowie auf Leistungsansprüche im Wege der Forderungspfändung. Seit dem 1.4.07 ist es auch gesetzlichen Krankenversicherungen gestattet, Tarife mit Beitragsrückerstattungen anzubieten.  

    Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft unter welcher Versicherungsnummer (LG Bonn DGVZ 00, 119; LG Cottbus JurBüro 00, 326)?  

    Zugriff auf Beitragsrückerstattungsansprüche und Leistungsansprüche im Wege der Forderungspfändung. Hier liegt kein umfassender Pfändungsschutz vor.  

    Verfügt der Schuldner über Einkünfte aus Schwarzarbeit? Dabei sind auch künftige Einkünfte darzulegen. Name und Anschrift der Auftraggeber sollen angegeben werden (LG Bochum JurBüro 00, 44; LG Saarbrücken DGVZ 98, 77; AG Hamburg JurBüro 98, 212; LG Hamburg JurBüro 96, 331; LG Wuppertal DGVZ 99, 120; OLG Köln Rpfleger 95, 469).  

    Pfändung der Forderungen gegen die Auftraggeber.  

     

    Geht der Schuldner Gelegenheitsarbeiten nach? Für diesen Fall sind die Namen und Anschriften der Auftraggeber der letzten sechs Monate anzugeben (AG Münster DGVZ 04, 63; AG Borna DGVZ 04, 77).  

    Pfändung noch ausstehender Forderungen.  

     

    Welche Kunden beauftragen den selbstständigen Schuldner regelmäßig? Der Schuldner möge eine entsprechende vollständige Kundenliste der letzten zwölf Monate mit Namen und Anschriften vorlegen. Gleichzeitig sind seine Materiallieferanten anzugeben (AG Bad Liebenwerda JurBüro 06, 157).  

    Pfändung bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung;  

    Pfändung von Gutschriften aus Materialrücklieferungen an den Lieferanten.  

    Soweit offene Forderungen angegeben werden, ist anzugeben, warum diese bisher nicht eingetrieben wurden (LG Frankfurt JurBüro 04, 216).  

    Nur so kann die Durchsetzbarkeit der Forderung beurteilt werden.  

     

    Soweit eine titulierte Forderung angegeben wird, ist das Urteil unter Angabe des erkennenden Gerichts, des Datums und des gerichtlichen Aktenzeichens näher zu bezeichnen (LG Leipzig DGVZ 06, 28).  

     

    Wird dem Schuldner vom Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt und darf er dieses auch privat nutzen (LG Augsburg DGVZ 03, 154)?  

    Pfändung des in der Privatnutzung liegenden Vermögensvorteils und ggf. Zusammenrechnung mit anderen Einkünften nach § 850e ZPO.  

    Erbringt der Schuldner gegenüber der Person, die ihn unterhält, Dienstleistungen jeglicher Art? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Namen und Anschrift des Dritten sind ebenso anzugeben, wie mögliche Gegenleistungen (LG Koblenz DGVZ 06, 59; AG Ellwangen DGVZ 03, 46; LG Bonn DGVZ 00, 119 = JurBüro 00, 328; LG Aschaffenburg JurBüro 00, 664; LG Düsseldorf JurBüro 98, 553; AG Lampertheim DGVZ 00, 123; LG Aschaffenburg JurBüro 98, 552; LG Lübeck DGVZ 99, 59; LG Stuttgart DGVZ 00, 153; LG Koblenz JurBüro 98, 213; LG Oldenburg JurBüro 98, 553; LG Freiburg JurBüro 98, 272; LG Duisburg JurBüro 99, 271). Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin angibt, sie sei Hausfrau und werde von ihrem Lebensgefährten unterhalten (LG Oldenburg JurBüro 05, 604).  

    Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO.  

     

    Ist der Schuldner im Erwerbsgeschäft des Ehegatten oder im Geschäft eines sonstigen Dritten tätig, welches ihm zuvor gehörte? Welche Tätigkeiten übt er dort aus und welche Geld- und welche Sachleistungen (Kost, Logis, Kleidung, Warenleistungen, Dienstleistungen, Nutzung fremder Einrichtungen) erhält er (LG Aurich JurBüro 98, 553; LG Münster DGVZ 00, 90; LG Kassel NJW-RR 99, 508; LG Bremen JurBüro 98, 102; LG München I JurBüro 97, 660; LG Berlin Rpfleger 96, 360; AG Wedding JurBüro 00, 544; LG Berlin Rpfleger 95, 370 und Rpfleger 96, 360; LG Landau Rpfleger 91, 27)?  

    Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO evtl. nach Zusammenrechnung mit weiterem Arbeitseinkommen nach § 850e ZPO.  

     

    Verfügen die dem Schuldner nahe stehenden Personen, wie Ehegatte und Abkömmlinge, als unterhaltsberechtigte Personen über eigenes Einkommen? Wenn ja, wie hoch ist dieses Einkommen (BGH VE 04, 169 = BGHR 04, 1316 = NJW 04, 2979 = JurBüro 04, 556 = InVo 04, 421; LG Karlsruhe DGVZ 99, 174; LG Ravensburg JurBüro 96, 492 f.; LG Kassel Rpfleger 95, 263; LG Erfurt JurBüro 99, 159; in der Tendenz ebenso, wenngleich im konkreten Fall verneinend: AG Obernburg/Main DGVZ 99, 93)?  

    Möglichkeit des Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO auf ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person (BGH VE 04, 169).  

     

    Soweit der Schuldner ursprünglich Name, Alter, Anzahl und Anschrift seiner Kinder angegeben hat, rechtfertigt allein das fortschreitende Alter und die damit verbundene Möglichkeit, dass sie Kinder über eigenes Einkommen verfügen, kein Nachbesserungsverlangen (LG Wuppertal DGVZ 06, 74).  

    Über welches Einkommen verfügt der Ehegatte? Sofern dem Schuldner dieses nicht bekannt ist, möge er Namen, Anschrift des Ehegatten sowie der Beschäftigungsstelle angeben (LG Nürnberg DGVZ 05, 165; LG Regenburg DGVZ 99, 60; LG Aschaffenburg JurBüro 99, 105; OLG München JurBüro 99, 605; LG Kassel Rpfleger 95, 263).  

    Pfändung des Taschengeldanspruchs (BGH VE 04, 163).  

     

    Soweit der Schuldner angibt, seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen Dritter zu bestreiten, möge er deren Namen und Anschrift sowie den Zeitraum und die Höhe der Zuwendungen nennen. Werden für die Zuwendungen Dienste irgendwelcher Art erbracht (LG Ingolstadt JurBüro 04, 336; AG Osterholz-Scharmbeck JurBüro 03, 443; AG Ettlingen DGVZ 00, 78; LG Frankfurt/Main JurBüro 00, 102; LG Köln JurBüro 96, 50 f; LG Lübeck, Rpfleger 86, 99; LG Stuttgart DGVZ 93, 114 f.; AG Bremen-Blumenthal DGVZ 00, 42)?  

    Kontrolle nach § 840 ZPO, inwieweit der Schuldner einen Anspruch auf diese Zahlungen hat und Kontrolle, ob wegen Wegfalls der Zuwendung ein Antrag nach § 903 ZPO zulässig ist. Darüber hinaus: Pfändung verschleierten oder verschobenen Vermögens nach § 850h ZPO. Dies gilt auch, wenn der Schuldner angibt, er lebe von der „Gutmütigkeit“ seiner Ehefrau und zugleich bekundet, er leiste seinen Kindern Naturalunterhalt (LG Chemnitz DGVZ 05, 166).  

    Bestehen Ansprüche auf zukünftige Renten und/oder Versorgungsbezüge, einschließlich Ansprüchen auf Zusatzversorgung oder Betriebsrenten (LG Darmstadt JurBüro 00, 101; LG Cottbus JurBüro 00, 326; LG Passau JurBüro 96, 329; LG Lübeck JurBüro 97, 213; LG Aurich JurBüro 97, 213)?  

    Pfändung künftiger Ansprüche. Ob diese tatsächlich bestehen, ist erst im Einziehungsverfahren zu prüfen.  

     

    Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter der Lebensversicherung eines Dritten (LG Bielefeld JurBüro 05, 164 = InVo 05, 288; LG Münster JurBüro 97, 662; LG Duisburg NJW 95, 717; nach BGH VersR 03, 1021 = InVo 04, 30 = NJW 03, 2679 ist die Lebensversicherung aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts nicht mehr dem Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern demjenigen des Bezugberechtigten zuzuordnen)? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?  

    Pfändung des Auszahlungsanspruchs auf den Versicherungsfall; Pfändung des Rückkaufwertes bei einer nur treuhänderischen Versicherung.  

     

    Nutzt der Schuldner fremde Konten (AG Stuttgart JurBüro 05, 49 = InVo 05, 108; LG Bonn DGVZ 00, 119, 120; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 00, 328)?  

    Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen den Kontoinhaber (BGH 4.7.07, VII ZB 15/07).  

     

    Ist dem Schuldner vertraglich ein Dispositionskredit eingeräumt? Wenn ja, bei welcher Bank oder Sparkasse unter welcher Kontonummer?  

    Pfändung des Auszahlungsanspruchs (BGH InVo 01, 291 = BGHR 01, 437). Achtung: Das Abrufrecht kann allerdings nur vom Schuldner höchstpersönlich geltend gemacht und damit vom Gläubiger nicht gepfändet werden (vgl. BGHZ 157, 350 = NJW 04, 1444 = InVo 04, 272).  

    Nutzt der Schuldner ein fremdes Kfz und welche vertraglichen Verhältnisse liegen dem zugrunde (AG Verden JurBüro 05, 553; LG Cottbus JurBüro 00, 326; LG Passau JurBüro 96, 329)?  

    Pfändung des Herausgabeanspruchs aus einem möglichen Treuhandvertrag.  

     

    Soweit das Fahrzeug des Schuldners an einen Dritten zur Sicherheit übereignet ist, möge er angeben, in welcher Höhe die Forderung noch valutiert (LG Darmstadt JurBüro 99, 104).  

    Prüfung, ob und, wenn ja, mit welcher Aussicht auf Erfolg der Rückgewähranspruch gepfändet werden kann.  

     

    Soweit der Grundbesitz des Schuldners mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, möge er angeben, in welcher Höhe diese noch valutieren (AG Verden JurBüro 05, 553; AG Dippoldiswalde JurBüro 03, 276). Soweit die Sicherheiten für Verbindlichkeiten Dritter bestellt sind, möge er seinen diesbezüglichen Auskunftsanspruch geltend machen (LG Detmold DGVZ 00, 169; LG Koblenz DGVZ 92, 75 = JurBüro 92, 570; BGH NJW 85, 800; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 857 Rn. 15, 18; a.A. Kanther, Rpfleger 91, 327 für die Grundschuld).  

    Pfändung des Rückgewähranspruchs.  

     

    Führt der Schuldner in der selbstständigen Haupt- oder Nebentätigkeit Umsatzsteuer ab und ist er insoweit auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt?  

    Pfändung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs.  

     

    Verfügt der Schuldner über einen Dienstwagen oder eine Dienstwohnung oder über sonstige Sachbezüge?  

    Antrag auf Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 3 ZPO.  

     

    Hat der Schuldner seinen Lohn oder andere Forderungen ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten (LG Koblenz JurBüro 92, 570; LG Münster Rpfleger 91, 379; KG DGVZ 81, 75.)?  

    Pfändung des Rückabtretungsanspruchs.  

     

    Liegen Vorpfändungen vor? Wenn ja in welcher Höhe (LG Bremen JurBüro 05, 605)?  

    Prüfung der Erfolgsaussichten einer weiteren Vollstreckung in einen bereits vorgepfändeten Gegenstand.  

    Soweit der Schuldner angibt, Sozialleistungen zu beziehen, und dabei Beträge angibt, die unter dem Mindestsatz nach dem SGB II liegen, möge er sein weiteres Einkommen angeben.  

    In diesem Fall besteht die Vermutung, dass er nur ergänzende Sozialleistungen erhält und deshalb weiteres Einkommen erzielt (LG Stuttgart DGVZ 00, 152).  

    Soweit der Schuldner ein Einkommen unter dem Existenzminimum angibt (AG Bremen JurBüro 04, 674 (800 EUR); AG Bruchsal DGVZ 04, 190 (kein Einkommen trotz der Führung eines Montagebetriebs); AG Herne JurBüro 04, 450 (146 EUR); LG Bielefeld JurBüro 04, 503; LG Stuttgart DGVZ 03, 154 = JurBüro 04, 105 (auffallend geringes Monatseinkommen); LG Regenburg DGVZ 03, 92 (Monatseinkommen 400 EUR als Fliesenleger); LG Deggendorf InVo 03, 296 = JurBüro 03, 159; a.A. AG Hamburg-Harburg DGVZ 03, 126) und keine Sozialleistungen beziehen will, möge er angeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.  

    Pfändung der Einkommensquellen.  

     

    Wie lautet die Sozialversicherungsnummer des Schuldners (LG Kassel DGVZ 04, 185)?  

    Pfändung künftiger Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (BGH VE 03, 130 für Altersrenten und BGH VE 04, 62 = NJW 03, 3774 für Erwerbsunfähigkeitsrenten).  

    Kann dem Vermögensverzeichnis nicht entnommen werden, wovon der Schuldner überhaupt lebt, möge er wegen Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnis zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ergänzende Angaben machen (LG Verden JurBüro 05, 163).  

    Pfändung des Einkommens.  

    Soweit der Schuldner in einer Mietwohnung lebt, möge er Angaben zur Wohnungsgröße, zum Vermieter und zu einer Mietkaution machen (LG Bielefeld JurBüro 05, 164).  

    Pfändung der Mietkaution.  

     

     

     

     

    Checkliste: Die wichtigsten Zusatzfragen bei der eV.

    Frage  

    Vollstreckungsobjekt  

    Welche Versicherungen unterhält der Schuldner? Dabei sollen insbesondere Unfall-, Hausrats-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherungen angegeben werden. Neuerdings sind neben der privaten Krankenversicherung auch die gesetzliche Krankenversicherung und der jeweilige Tarif anzugeben.  

    Zugriff auf Beitragsrückerstattungsansprüche sowie auf Leistungsansprüche im Wege der Forderungspfändung. Seit dem 1.4.07 ist es auch gesetzlichen Krankenversicherungen gestattet, Tarife mit Beitragsrückerstattungen anzubieten.  

    Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft unter welcher Versicherungsnummer (LG Bonn DGVZ 00, 119; LG Cottbus JurBüro 00, 326)?  

    Zugriff auf Beitragsrückerstattungsansprüche und Leistungsansprüche im Wege der Forderungspfändung. Hier liegt kein umfassender Pfändungsschutz vor.  

    Verfügt der Schuldner über Einkünfte aus Schwarzarbeit? Dabei sind auch künftige Einkünfte darzulegen. Name und Anschrift der Auftraggeber sollen angegeben werden (LG Bochum JurBüro 00, 44; LG Saarbrücken DGVZ 98, 77; AG Hamburg JurBüro 98, 212; LG Hamburg JurBüro 96, 331; LG Wuppertal DGVZ 99, 120; OLG Köln Rpfleger 95, 469).  

    Pfändung der Forderungen gegen die Auftraggeber.  

     

    Geht der Schuldner Gelegenheitsarbeiten nach? Für diesen Fall sind die Namen und Anschriften der Auftraggeber der letzten sechs Monate anzugeben (AG Münster DGVZ 04, 63; AG Borna DGVZ 04, 77).  

    Pfändung noch ausstehender Forderungen.  

     

    Welche Kunden beauftragen den selbstständigen Schuldner regelmäßig? Der Schuldner möge eine entsprechende vollständige Kundenliste der letzten zwölf Monate mit Namen und Anschriften vorlegen. Gleichzeitig sind seine Materiallieferanten anzugeben (AG Bad Liebenwerda JurBüro 06, 157).  

    Pfändung bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung;  

    Pfändung von Gutschriften aus Materialrücklieferungen an den Lieferanten.  

    Soweit offene Forderungen angegeben werden, ist anzugeben, warum diese bisher nicht eingetrieben wurden (LG Frankfurt JurBüro 04, 216).  

    Nur so kann die Durchsetzbarkeit der Forderung beurteilt werden.  

     

    Soweit eine titulierte Forderung angegeben wird, ist das Urteil unter Angabe des erkennenden Gerichts, des Datums und des gerichtlichen Aktenzeichens näher zu bezeichnen (LG Leipzig DGVZ 06, 28).  

     

    Wird dem Schuldner vom Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt und darf er dieses auch privat nutzen (LG Augsburg DGVZ 03, 154)?  

    Pfändung des in der Privatnutzung liegenden Vermögensvorteils und ggf. Zusammenrechnung mit anderen Einkünften nach § 850e ZPO.  

    Erbringt der Schuldner gegenüber der Person, die ihn unterhält, Dienstleistungen jeglicher Art? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Namen und Anschrift des Dritten sind ebenso anzugeben, wie mögliche Gegenleistungen (LG Koblenz DGVZ 06, 59; AG Ellwangen DGVZ 03, 46; LG Bonn DGVZ 00, 119 = JurBüro 00, 328; LG Aschaffenburg JurBüro 00, 664; LG Düsseldorf JurBüro 98, 553; AG Lampertheim DGVZ 00, 123; LG Aschaffenburg JurBüro 98, 552; LG Lübeck DGVZ 99, 59; LG Stuttgart DGVZ 00, 153; LG Koblenz JurBüro 98, 213; LG Oldenburg JurBüro 98, 553; LG Freiburg JurBüro 98, 272; LG Duisburg JurBüro 99, 271). Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin angibt, sie sei Hausfrau und werde von ihrem Lebensgefährten unterhalten (LG Oldenburg JurBüro 05, 604).  

    Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO.  

     

    Ist der Schuldner im Erwerbsgeschäft des Ehegatten oder im Geschäft eines sonstigen Dritten tätig, welches ihm zuvor gehörte? Welche Tätigkeiten übt er dort aus und welche Geld- und welche Sachleistungen (Kost, Logis, Kleidung, Warenleistungen, Dienstleistungen, Nutzung fremder Einrichtungen) erhält er (LG Aurich JurBüro 98, 553; LG Münster DGVZ 00, 90; LG Kassel NJW-RR 99, 508; LG Bremen JurBüro 98, 102; LG München I JurBüro 97, 660; LG Berlin Rpfleger 96, 360; AG Wedding JurBüro 00, 544; LG Berlin Rpfleger 95, 370 und Rpfleger 96, 360; LG Landau Rpfleger 91, 27)?  

    Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO evtl. nach Zusammenrechnung mit weiterem Arbeitseinkommen nach § 850e ZPO.  

     

    Verfügen die dem Schuldner nahe stehenden Personen, wie Ehegatte und Abkömmlinge, als unterhaltsberechtigte Personen über eigenes Einkommen? Wenn ja, wie hoch ist dieses Einkommen (BGH VE 04, 169 = BGHR 04, 1316 = NJW 04, 2979 = JurBüro 04, 556 = InVo 04, 421; LG Karlsruhe DGVZ 99, 174; LG Ravensburg JurBüro 96, 492 f.; LG Kassel Rpfleger 95, 263; LG Erfurt JurBüro 99, 159; in der Tendenz ebenso, wenngleich im konkreten Fall verneinend: AG Obernburg/Main DGVZ 99, 93)?  

    Möglichkeit des Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO auf ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person (BGH VE 04, 169).  

     

    Soweit der Schuldner ursprünglich Name, Alter, Anzahl und Anschrift seiner Kinder angegeben hat, rechtfertigt allein das fortschreitende Alter und die damit verbundene Möglichkeit, dass sie Kinder über eigenes Einkommen verfügen, kein Nachbesserungsverlangen (LG Wuppertal DGVZ 06, 74).  

    Über welches Einkommen verfügt der Ehegatte? Sofern dem Schuldner dieses nicht bekannt ist, möge er Namen, Anschrift des Ehegatten sowie der Beschäftigungsstelle angeben (LG Nürnberg DGVZ 05, 165; LG Regenburg DGVZ 99, 60; LG Aschaffenburg JurBüro 99, 105; OLG München JurBüro 99, 605; LG Kassel Rpfleger 95, 263).  

    Pfändung des Taschengeldanspruchs (BGH VE 04, 163).  

     

    Soweit der Schuldner angibt, seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen Dritter zu bestreiten, möge er deren Namen und Anschrift sowie den Zeitraum und die Höhe der Zuwendungen nennen. Werden für die Zuwendungen Dienste irgendwelcher Art erbracht (LG Ingolstadt JurBüro 04, 336; AG Osterholz-Scharmbeck JurBüro 03, 443; AG Ettlingen DGVZ 00, 78; LG Frankfurt/Main JurBüro 00, 102; LG Köln JurBüro 96, 50 f; LG Lübeck, Rpfleger 86, 99; LG Stuttgart DGVZ 93, 114 f.; AG Bremen-Blumenthal DGVZ 00, 42)?  

    Kontrolle nach § 840 ZPO, inwieweit der Schuldner einen Anspruch auf diese Zahlungen hat und Kontrolle, ob wegen Wegfalls der Zuwendung ein Antrag nach § 903 ZPO zulässig ist. Darüber hinaus: Pfändung verschleierten oder verschobenen Vermögens nach § 850h ZPO. Dies gilt auch, wenn der Schuldner angibt, er lebe von der „Gutmütigkeit“ seiner Ehefrau und zugleich bekundet, er leiste seinen Kindern Naturalunterhalt (LG Chemnitz DGVZ 05, 166).  

    Bestehen Ansprüche auf zukünftige Renten und/oder Versorgungsbezüge, einschließlich Ansprüchen auf Zusatzversorgung oder Betriebsrenten (LG Darmstadt JurBüro 00, 101; LG Cottbus JurBüro 00, 326; LG Passau JurBüro 96, 329; LG Lübeck JurBüro 97, 213; LG Aurich JurBüro 97, 213)?  

    Pfändung künftiger Ansprüche. Ob diese tatsächlich bestehen, ist erst im Einziehungsverfahren zu prüfen.  

     

    Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter der Lebensversicherung eines Dritten (LG Bielefeld JurBüro 05, 164 = InVo 05, 288; LG Münster JurBüro 97, 662; LG Duisburg NJW 95, 717; nach BGH VersR 03, 1021 = InVo 04, 30 = NJW 03, 2679 ist die Lebensversicherung aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts nicht mehr dem Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern demjenigen des Bezugberechtigten zuzuordnen)? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?  

    Pfändung des Auszahlungsanspruchs auf den Versicherungsfall; Pfändung des Rückkaufwertes bei einer nur treuhänderischen Versicherung.  

     

    Nutzt der Schuldner fremde Konten (AG Stuttgart JurBüro 05, 49 = InVo 05, 108; LG Bonn DGVZ 00, 119, 120; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 00, 328)?  

    Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen den Kontoinhaber (BGH 4.7.07, VII ZB 15/07).  

     

    Ist dem Schuldner vertraglich ein Dispositionskredit eingeräumt? Wenn ja, bei welcher Bank oder Sparkasse unter welcher Kontonummer?  

    Pfändung des Auszahlungsanspruchs (BGH InVo 01, 291 = BGHR 01, 437). Achtung: Das Abrufrecht kann allerdings nur vom Schuldner höchstpersönlich geltend gemacht und damit vom Gläubiger nicht gepfändet werden (vgl. BGHZ 157, 350 = NJW 04, 1444 = InVo 04, 272).  

    Nutzt der Schuldner ein fremdes Kfz und welche vertraglichen Verhältnisse liegen dem zugrunde (AG Verden JurBüro 05, 553; LG Cottbus JurBüro 00, 326; LG Passau JurBüro 96, 329)?  

    Pfändung des Herausgabeanspruchs aus einem möglichen Treuhandvertrag.  

     

    Soweit das Fahrzeug des Schuldners an einen Dritten zur Sicherheit übereignet ist, möge er angeben, in welcher Höhe die Forderung noch valutiert (LG Darmstadt JurBüro 99, 104).  

    Prüfung, ob und, wenn ja, mit welcher Aussicht auf Erfolg der Rückgewähranspruch gepfändet werden kann.  

     

    Soweit der Grundbesitz des Schuldners mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, möge er angeben, in welcher Höhe diese noch valutieren (AG Verden JurBüro 05, 553; AG Dippoldiswalde JurBüro 03, 276). Soweit die Sicherheiten für Verbindlichkeiten Dritter bestellt sind, möge er seinen diesbezüglichen Auskunftsanspruch geltend machen (LG Detmold DGVZ 00, 169; LG Koblenz DGVZ 92, 75 = JurBüro 92, 570; BGH NJW 85, 800; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 857 Rn. 15, 18; a.A. Kanther, Rpfleger 91, 327 für die Grundschuld).  

    Pfändung des Rückgewähranspruchs.  

     

    Führt der Schuldner in der selbstständigen Haupt- oder Nebentätigkeit Umsatzsteuer ab und ist er insoweit auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt?  

    Pfändung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs.  

     

    Verfügt der Schuldner über einen Dienstwagen oder eine Dienstwohnung oder über sonstige Sachbezüge?  

    Antrag auf Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 3 ZPO.  

     

    Hat der Schuldner seinen Lohn oder andere Forderungen ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten (LG Koblenz JurBüro 92, 570; LG Münster Rpfleger 91, 379; KG DGVZ 81, 75.)?  

    Pfändung des Rückabtretungsanspruchs.  

     

    Liegen Vorpfändungen vor? Wenn ja in welcher Höhe (LG Bremen JurBüro 05, 605)?  

    Prüfung der Erfolgsaussichten einer weiteren Vollstreckung in einen bereits vorgepfändeten Gegenstand.  

    Soweit der Schuldner angibt, Sozialleistungen zu beziehen, und dabei Beträge angibt, die unter dem Mindestsatz nach dem SGB II liegen, möge er sein weiteres Einkommen angeben.  

    In diesem Fall besteht die Vermutung, dass er nur ergänzende Sozialleistungen erhält und deshalb weiteres Einkommen erzielt (LG Stuttgart DGVZ 00, 152).  

    Soweit der Schuldner ein Einkommen unter dem Existenzminimum angibt (AG Bremen JurBüro 04, 674 (800 EUR); AG Bruchsal DGVZ 04, 190 (kein Einkommen trotz der Führung eines Montagebetriebs); AG Herne JurBüro 04, 450 (146 EUR); LG Bielefeld JurBüro 04, 503; LG Stuttgart DGVZ 03, 154 = JurBüro 04, 105 (auffallend geringes Monatseinkommen); LG Regenburg DGVZ 03, 92 (Monatseinkommen 400 EUR als Fliesenleger); LG Deggendorf InVo 03, 296 = JurBüro 03, 159; a.A. AG Hamburg-Harburg DGVZ 03, 126) und keine Sozialleistungen beziehen will, möge er angeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.  

    Pfändung der Einkommensquellen.  

     

    Wie lautet die Sozialversicherungsnummer des Schuldners (LG Kassel DGVZ 04, 185)?  

    Pfändung künftiger Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (BGH VE 03, 130 für Altersrenten und BGH VE 04, 62 = NJW 03, 3774 für Erwerbsunfähigkeitsrenten).  

    Kann dem Vermögensverzeichnis nicht entnommen werden, wovon der Schuldner überhaupt lebt, möge er wegen Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnis zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ergänzende Angaben machen (LG Verden JurBüro 05, 163).  

    Pfändung des Einkommens.  

    Soweit der Schuldner in einer Mietwohnung lebt, möge er Angaben zur Wohnungsgröße, zum Vermieter und zu einer Mietkaution machen (LG Bielefeld JurBüro 05, 164).  

    Pfändung der Mietkaution.