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  • 02.07.2009 | Eidesstattliche Versicherung

    BGH erleichtert Nachbesserungsverlangen

    Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (BGH 20.11.08, I ZB 20/06, Abruf-Nr. 091698).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, die im Januar 2005 die eidesstattliche Versicherung (e.V.) abgegeben hat. In ihrem Vermögensverzeichnis hat sie unter anderem angegeben, sie gewähre zwei minderjährigen Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie beziehe wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201,53 EUR sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 308 EUR. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angegeben, dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögensverzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Gerichtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden.  

     

    Die hiergegen erhobene Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter. Der BGH gab ihr Recht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies kann nur in Ausnahmefällen fehlen, z.B. wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht (BGH NJW 04, 2905; BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände lagen hier nicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 S. 2 ZPO von der Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind. Eine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grundsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner. Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.