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  • 04.07.2011 | Eidesstattliche Versicherung

    Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (BGH 3.2.11, I ZB 2/10, Abruf-Nr. 111430).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. S. ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie und hat im Zuge des Vollstreckungsverfahrens am 11.2.09 die eidesstattliche Versicherung (e.V.) über ihr Vermögen abgegeben. Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses hat G. die Ergänzung der e.V. beantragt. Sie begehrt Auskunft über Namen und Anschrift der von S. in den letzten zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Privatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze.  

     

    Unter Hinweis auf ihre ärztliche Schweigepflicht hat S. der Verpflichtung zur Erteilung der geforderten Auskünfte im Termin zur Ergänzung der e.V. widersprochen. Hierbei hat sie sich darauf gestützt, dass gerade im sensiblen Bereich der Psychotherapie eine absolute Geheimhaltung die notwendige Grundlage ihrer ärztlichen Tätigkeit sei.  

     

    Das AG hat den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der S. hat das Beschwerdegericht den Beschluss des AG teilweise abgeändert. Das Beschwerdegericht hat die Verpflichtung der S. zur Auskunftserteilung auf solche Privatpatienten der letzten zwölf Monate vor Auskunftserteilung beschränkt, die eine von der S. gestellte Rechnung noch nicht beglichen haben oder für deren Behandlung S. noch keine Rechnung gestellt hat. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat G. Rechtsbeschwerde erhoben, die der BGH zurückgewiesen hat.