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  • 04.03.2010 | Eidesstattliche Versicherung

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann sittenwidrige Härte sein

    1. Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO bedeute.  
    2. Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO.  
    (BGH 10.12.09, I ZB 36/09, Abruf-Nr. 100404)

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner aus einem Urteil wegen einer Forderung von über 20.000 EUR nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung. Am 6.9.07 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher (GV) einen Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (e.V.). Nachdem der GV den Schuldner weder am 11. noch am 20.9.07 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch der gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgemäß angekündigte weitere Vollstreckungsversuch am 27.9.07 erfolglos. Ab dem 29.10.07 leistete der Schuldner mehrere Raten i.H.v. jeweils 1.000 EUR an den GV. Die letzte Zahlung erfolgte am 13.10.08. Zu diesem Zeitpunkt betrug die restliche Forderung der Gläubigerin noch über 14.000 EUR nebst Zinsen. Da weitere Zahlungen des Schuldners ausblieben, beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner die e.V. abzunehmen.  

     

    Der GV hat daraufhin Termin zur Abgabe der e.V. auf den 23.1.09 bestimmt. In diesem Termin hat der Schuldner gemäß § 900 Abs. 4 i.V.m. § 765a ZPO Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der e.V. erhoben und zugleich Terminsaufhebung beantragt, da er mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Die Abgabe der e.V. stelle für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Er müsse im Fall der Abgabe der e.V. mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen. Er werde die noch offene Forderung auch künftig durch Ratenzahlungen erfüllen. Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar kann die Abgabe der e.V. für den Schuldner eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO bedeuten. Diese Ausnahmevorschrift ist allerdings eng auszulegen. Der Gesetzgeber hat mit ihrer restriktiven Fassung klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt. Die durch den Schuldner vorgebrachten Umstände sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie den Widerspruch gegen die Abgabe der e.V. rechtfertigen.