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  • 01.08.2000 · Fachbeitrag · Der Vollstreckungstipp

    Jetzt beachten: Bei Unterhaltsanspruch ist halbes Urlaubsgeld pfändbar

    | Zurzeit wird Urlaubsgeld ausgezahlt. Unterhaltsgläubiger sollten daher jetzt vom Arbeitgeber bzw. Schuldner die aktuelle Gehaltsbescheinigung herausverlangen (vergleiche hierzu ausführlich Leißing, VE 1/2000, 6). Auf diese Weise kann überprüft werden, ob der Arbeitgeber auch tatsächlich die Hälfte des Urlaubsgelds eines Schuldners an dessen pfändenden Gläubiger abführt (siehe § 850a Nr. 2, § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO). |