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  • 01.09.2007 | Der praktische Fall

    Vollstreckungsgericht berechnet im Zweifel das pfändbare Einkommen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth von der Kanzlei Schöll & Partner, Koblenz, schilderte uns folgenden Fall:  

     

    Der Fall unseres Lesers

    Schuldner S. bezieht ein Nettoeinkommen von 2.029 EUR monatlich. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Drittschuldner D. teilt mit, dass sich für Gläubiger G. ein pfändbarer Betrag von 50 EUR ermittelt. G. traut dem D. nicht und fragt, wie sich das pfändbare Einkommen ermittelt.  

     

    Was viele nicht wissen: Das Vollstreckungsgericht kann bei Streit zwischen Gläubiger und Drittschuldner um die korrekte Abführung pfändbarer Lohnanteile kostengünstig eine klarstellende Entscheidung treffen. Dies bietet sich vor allem an, wenn – wie hier – unklar ist, ob und in welcher Höhe pfändbare Beträge an den Gläubiger abzuführen sind. Erforderlich ist nur ein formloser Antrag des Gläubigers (Schriftverkehr Gläubiger/Drittschuldner beifügen!). Hier ergibt sich zur Berechnung des pfändbaren Betrags folgende Lösung:  

     

    Lösung

    pfändbares Nettoeinkommen, nach § 850c Abs. 3 ZPO auf einen durch 10 EUR teilbaren Betrag abgerundet  

     

     

    2.020,00 EUR  

    Grundfreibetrag abzuziehen (§ 850c Abs. 1 ZPO)  

     

    985,15 EUR  

    unpfändbarer Grundbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person (Ehefrau) abzuziehen  

     

     

    370,76 EUR  

    unpfändbare Grundbeträge für die zwei unterhaltsberechtigte Kinder (2 x 206,56 EUR) abzuziehen  

     

    413,12 EUR  

    Restbetrag (= übersteigender Betrag gemäß § 850c Abs. 2 ZPO)  

    250,97 EUR  

     

     

     

     

    hiervon weiter pfandfrei zu belassen:  

     

     

    Schuldner: 3/10  

     

    75,29 EUR  

    Ehefrau als erste unterhaltsberechtigte Person: 2/10  

     

    50,19 EUR  

    zwei unterhaltsberechtigte Kinder je 1/10: 3/10  

     

    50,19 EUR  

     

    175,67 EUR  

     

    pfändbarer Betrag für G. somit (250,97 EUR ./. 175,67 EUR)  

    75,30 EUR