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  • 01.04.2006 | Der praktische Fall

    So betreiben Sie die Vollstreckung in sammelverwahrte Aktien

    Unser Leser, Rechtsanwalt Wolfgang Kick, Koblenz, berichtete uns von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung aus einem Titel auf Herausgabe näher bezeichneter sammelverwahrter Aktien gegen den Schuldner. Seine Erfahrungen sind exemplarisch für diesen Vollstreckungsbereich.  

     

    Diese BGH-Entscheidung müssen Sie kennen

    Mit Beschluss vom 16.7.04 (IXa ZB 24/04, InVo 04, 505, Abruf-Nr. 042127) hat der BGH entschieden, dass der titulierte Anspruch auf Herausgabe im Einzelnen bezeichneter sammelverwahrter Aktien in der Weise vollstreckt werden kann, dass in entsprechender Anwendung von §§ 886, 829, 835 ZPO der Anspruch auf Übertragung der Aktien des Schuldners in das Depot des Gläubigers gepfändet wird.  

     

    Der Fall des BGH 16.7.04, IXa ZB 24/04

    Schuldnerin S. war dazu verurteilt, an Gläubiger G. 47.171 Stück V-Aktien zu übertragen. G. erwirkte einen Pfändungsbeschluss gegen S., wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück V-Aktien ggü. der V-AG und der Stadtsparkasse D (Depotführerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. In dem die Erinnerung der D. in diesem Umfang zunächst zurückweisenden Beschluss heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß den §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet. G. hat beim Vollstreckungsgericht beantragt, gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte der S. dahingehend anzuordnen, dass D. vom Wertpapierdepot der S. 47.171 Stück V-Aktien auf das Wertpapierdepot G. zu übertragen habe, hilfsweise die gepfändeten Anteilsrechte der S. dem G. zur Einziehung zu überweisen. Diese Anträge hat das AG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, § 857 Abs. 4 ZPO betreffe aber die Vollstreckung wegen einer Geldforderung; sollten tatsächlich keine Aktien, sondern nur Anteilsrechte existieren, habe der Titel insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und gehe ins Leere. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Sache zurückverwiesen.  

     

    Die Argumentation des BGH

    Der BGH führt aus, dass die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter Geldforderungen erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ist dagegen in §§ 883 ff. ZPO gesondert geregelt. Insoweit kommt eine Anwendung der §§ 803 ff. ZPO nur in Betracht, soweit darauf verwiesen werde oder ihre entsprechende Anwendung erforderlich erscheine.