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  • 01.05.2006 | Der praktische Fall

    So betreiben Sie die Pfändung von Eigengeld eines Gefangenen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Mehrere Leser berichteten uns von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung in das Eigengeld von Strafgefangenen. Hier die Antworten auf die häufig-sten Fragen (s. auch Mock, VE 01, 35).  

     

    Diese BGH-Entscheidung müssen Sie kennen

    Mit Beschluss vom 16.7.04 (IXa ZB 287/03, Abruf-Nr. 042385) hat der BGH entschieden, dass der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.  

     

    Der Fall des BGH 16.7.04, IXa ZB 287/03

    Gläubiger G. betrieb gegen Schuldner S., der eine Freiheitsstrafe verbüßte, die Zwangsvollstreckung. Durch PfÜB wurde wegen der Ansprüche die angebliche Forderung des S. gegen das Land Brandenburg „auf Auszahlung des dem S. als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils i.H.d. Unterschiedsbetrags zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld“ gepfändet. Auf Erinnerung des S., der als arbeitspflichtiger Gefangener Arbeitsentgelt bezog, hob das AG die Vollstreckung insoweit auf, als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei, wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss auf Antrag des G. unter Zulassung der Rechtsbeschwerde auf und wies die Erinnerung des S. zurück. Hiergegen wandte sich S. mit der Rechtsbeschwerde. Begründung: §§ 850cund 850k ZPO seien unmittelbar, jedenfalls aber entsprechend anwendbar. Der BGH hat – erneut – gläubigerfreundlich entschieden.  

     

    Die Argumentation des BGH

    Der BGH hebt hervor, dass das Eigengeld eines Strafgefangenen nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG der Pfändung unterliegt. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach dem StVollzG für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 S. 2 StVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld gebildet. Dies erfolgt durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist.