02.01.2008 | Der praktische Fall
Ruhendstellung der Kontopfändung
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Gegen Schuldner S. wurde eine Kontenpfändung erwirkt. Auf das Konto des S. wurden 1.000 EUR überwiesen, woraufhin S. einen Freigabeantrag bei Gericht gestellt hat. Das Gericht beschloss bis zur endgültigen Entscheidung die Vollstreckung einstweilen einzustellen, sodass die drittschuldnerische Bank B. weder an S. noch an G. die gepfändeten Gelder auszahlen darf. Aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung stellte G. die Kontenpfändung für ruhend.
Da in der Folgezeit keine Ratenzahlung geleistet wurde, wurde die Ruhendstellung widerrufen. Das Gericht entschied nun über den gestellten Freigabeantrag und wies ihn zurück. Daraufhin verlangte G. von B. die Auszahlung der Forderung. Diese teilte mit, dass eine unbeschränkte Ruhendstellung durch G. einer gerichtlichen Einstellung vorgehe und sie daher den Betrag an den S. im Zeitraum der Ruhendstellung ausgekehrt habe. G. ist der Ansicht, dass B. die Gelder, die vor der Ruhendstellung auf dem Konto gewesen sind, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts nicht hätte auszahlen dürfen. Wären in der Zeit der Ruhendstellung Gelder eingegangen, hätten diese hingegen ausgekehrt werden dürfen. Zu Recht?
Es gilt grundsätzlich, dass der Gläubiger das Verfahren bestimmt. Insoweit kann er es jederzeit einstellen oder den Antrag zurücknehmen, zumindest solange wie ein Verfahren bei Gericht noch anhängig ist. Dies ist aber im Fall eines Erlasses eines PfÜB nicht mehr der Fall. In diesem Zeitpunkt endigt die Anhängigkeit. Der Drittschuldner (Bank) muss somit im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) dessen Anordnungen beachten. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die während der beschlossenen einstweiligen Einstellung dem gepfändeten Konto gutgeschriebenen 1.000 EUR dem Gläubiger zustehen. Die Bank hat nämlich gegen die Anordnung des Gerichts verstoßen, dass Gelder während der Zeit der Einstellung an keine der Beteiligten ausgezahlt werden dürfen.
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