01.10.2005 | Der praktische Fall
Deliktsforderungen trotz Restschuldbefreiung erfolgreich eintreiben
Selten erlangen Gläubiger einer Forderung gegen natürliche Personen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, eine sehenswerte Quote auf ihre Forderung. Hat der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt, fügt er meist einen Antrag auf Restschuldbefreiung bei, so dass eine Vollstreckung danach ausscheidet. Für Gläubiger einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert (Deliktforderung), gilt dies jedoch nicht. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten:
So setzt man die Forderung als Deliktsforderung durch
Deliktforderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen § 302 InsO. Der Gläubiger kann seine Forderung nach Abschluss der Wohlverhaltensphase daher weiter gegen den Schuldner vollstrecken. Die Forderung ist gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter/Treuhänder im Verbraucher-insolvenzverfahren anzumelden. Geeignete Vordrucke übersendet das Verwalterbüro auf Anfrage. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO Betrag und Grund der Forderung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine Deliktforderung handelt, anzugeben.
Praxishinweis: Das Ankreuzen allein reicht für die Anmeldung vielen Insolvenzgerichten nicht aus. Diese fordern einen Sachvortrag der „Tatsachen, aus denen sich die Eigenschaft der Forderung als Deliktforderung“ ergibt. Es ist daher der Anmeldung ein Schriftsatz beizufügen, aus dem sich erkennen lässt, warum es sich bei dieser Forderung um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.
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