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  • 01.02.2005 | Der praktische Fall

    Beschwerden mit Auslandsbezug: Wer ist zuständig?

    Gläubigerin G. hatte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Italien. Das AG hatte der Erinnerung der Schuldnerin S. gegen die Ankündigung des Gerichtsvollziehers GV, er werde zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstrecken, stattgegeben. Hiergegen wandte sich G. mit ihrer beim OLG eingelegten sofortigen Beschwerde. Zu Recht? Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Köln zu befassen. Es entschied wie folgt (2.4.04, 16 W 9/04, OLGR 04, 293, Abruf-Nr. 050161):  

     

    Die Entscheidung des OLG Köln 2.4.04, 16 W 9/04

    Wohnt eine Partei eines Vollstreckungsverfahrens im Ausland, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des AG nicht das LG, sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG berufen. Die bloße Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde demnächst vollstrecken, kann noch nicht mit der Erinnerung angegriffen werden. 

     

    Anders als das OLG Köln hat zuletzt das OLG Oldenburg entschieden (MDR 04, 534). Es hat die Anwendung von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ausgeschlossen. Trotz dieser Divergenz hat das OLG Köln die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Rechtsanwälte können sich schon aus Haftungsgründen nicht auf diese Streitfrage einlassen. Sie müssen bei Zweifelsfragen die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Ausgangsgericht einlegen, so dass diesem die Auswahl des richtigen Beschwerdegerichts obliegt. Entscheidet dies fehlerhaft, ist das Verfahren an das richtige Beschwerdegericht abzugeben. Weitere Kosten entstehen nicht.  

     

    Wichtig: Die Erinnerung ist auch im Weg des vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (Art. 19 Abs. 4 GG). Voraussetzung: Die Vollstreckung muss unmittelbar bevorstehen (Beispiel 1), der angekündigten Vollstreckung muss der Verfahrensfehler bereits anhaften (Beispiel 2) oder ohne die Gewährung von Rechtsschutz droht ein irreperabler Schaden (Beispiel 3).