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  • 01.12.2006 | Deliktspfändung

    Erweiterte Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO aufgrund Sittenwidrigkeit

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 06, 193, haben wir die strafrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die verschärfte Pfändung in Arbeitseinkommen nach § 850f Abs. 2 ZPO dargestellt. Der folgende Beitrag schließt sich hieran an und zeigt zunächst die Voraussetzungen der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB und sodann die Folgen der Vollstreckungsprivilegierung.  

     

    Voraussetzungen von § 826 BGB im Überblick

    Nach § 826 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer einen anderen in sittenwidriger Weise vorsätzlich schädigt. Die Norm stellt im Recht der unerlaubten Handlung eine Generalklausel dar, die jede Schädigung eines anderen, unabhängig von der Art des Rechts oder des Rechtsgutes sanktioniert. § 826 BGB geht insoweit über § 823 Abs. 1 BGB hinaus, als das Vermögen als Ganzes geschützt wird. Hierunter fallen z.B.  

     

    • Vermögensschädigungen durch falsche Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Solvenz seiner Gesellschaft,

     

    • Forderungen aus Kaufverträgen, wenn der Verkäufer den Käufer bewusst täuscht, indem er für den Vertragsschluss wesentliche Umstände verschweigt (OLG Hamm NJW 97, 2121), allein um den anderen Vertragsteil zum Vertragsabschluss zu bringen und

     

    • Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB wegen fehlerhafter ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 04, 2664).