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  • 01.06.2005 | Deliktsforderung

    Gläubiger muss klagen, um von § 850f ZPO zu profitieren

    Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden (BGH 5.4.05, VII ZB 17/05, n.v., Abruf-Nr. 051283).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung „aus vorsätzlich strafbarer unerlaubter Handlung“. Sie erwirkte einen PfÜB, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Ihren Antrag, zugleich den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nach § 850f Abs. 2 ZPO herabzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde war vor dem LG erfolglos. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat bislang offen gelassen, ob der Gläubiger den für § 850f Abs. 2 ZPO erforderlichen Nachweis, dass die Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheids erbringen kann. Er hat dies nun – entgegen der bisherigen h.M. – verneint.  

     

    Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einen einfachen und kostengünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht daher allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Schon deshalb kann keine Bindung für das Vollstreckungsgericht eintreten.