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  • 29.01.2009 | Deliktsforderung

    Aus Versäumnisurteil bevorrechtigt in Lohnansprüche vollstrecken

    Wollen Gläubiger aus einem Versäumnisurteil (VU) wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Lohnansprüche eines Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO vollstrecken, wird das Pfändungsvorrecht durch das Vollstreckungsgericht oft unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 5.4.05 (VE 05, 97) zurückgewiesen. Begründung: Das VU genüge nicht als Nachweis der unerlaubten Handlung, da eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Prozessgericht nicht stattgefunden hat. Vielmehr ergehe das VU auf einseitigen Sachvortrag, sodass sich die Pfändung nach Maßgabe des § 850c ZPO vollziehe.  

     

    Diese Auffassung ist falsch. Das hat jetzt auch das LG Itzehoe durch Beschluss vom 15.9.08 (4 T 323/08, n.v., Abruf-Nr. 090256) bestätigt. Die Kammer entschied, dass die Verpflichtung besteht, anhand des Tenors, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zu prüfen, ob dem Titel ein deliktischer Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zugrunde liegt.  

     

    Auch wenn es sich beim VU um ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe handelt, kann dennoch dem Tenor entnommen werden, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gegeben ist. Neben dem Vollstreckungstitel ergibt sich auch aus dem dem VU zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren und dem vom Schuldner gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden geltenden Sachvortrag des Gläubigers, dass dem Titel ein Deliktsanspruch nach § 850f Abs. 2 ZPO zugrunde liegt. Da anders als im Mahnverfahren dem Erlass des VU durchaus eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts einschließlich Schlüssigkeitsprüfung des geltend gemachten Anspruchs zugrunde liegt, mit der Folge, dass bereits durch das Prozessgericht eine Berechtigung zu einem weiteren Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht bejaht wurde, ist daher eine bevorrechtigte Lohnpfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zuzulassen.