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  • · Fachbeitrag · Delegationsrecht

    „Darf mein Chef die Durchführung psychologischer Tests an mich delegieren?“

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Frage nach der Delegationsfähigkeit ärztlicher Leistungen stellt sich auch MFA immer häufiger. So erreichte uns jüngst die Frage einer PPA-Leserin, ob die Durchführung psychologischer Testungen wie etwa Hawik, CFT etc. ohne Fortbildung oder sonstige Vorkenntnisse auf MFA delegiert werden dürfen. Um diese Frage beantworten zu können, werfen wir zunächst einen Blick auf die Grundsätze der Delegation ärztlicher Leistungen. |

    Dem Arzt vorbehaltene medizinische Leistungen

    Das Ausüben der Heilkunde im umfassenden Sinne ist grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Hierfür bedarf es einer Approbation als Arzt oder einer Berufserlaubnis. Ein formeller Arztvorbehalt, also Normen, die ausdrücklich die Leistungserbringung durch einen Arzt vorsehen, ist vom Gesetzgeber nur in Einzelfällen per Gesetz festgelegt worden. Ob eine bestimmte Leistung unter Arztvorbehalt steht, ist nach der Rechtsprechung davon abhängig, ob die Leistungserbringung ärztliche Fachkenntnisse und damit die Tätigkeit eines Arztes erfordern.

    Delegationsgrundsätze

    Bei Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, handelt es sich um Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für den Patienten aufgrund unvorhersehbarer Komplikationen beinhalten, und daher zwingend von einem Arzt höchstpersönlich zu erbringen sind. Eine Übertragung etwa auf MFA ist in derartigen Fällen nicht möglich. In diesem Zusammenhang gilt: Je niedriger die mögliche Gefährdung eines Patienten, desto eher ist eine Aufgabenübertragung zulässig. Im Umkehrschluss darf der Arzt Leistungen, die keine (gesteigerten) Risiken für den Patienten mitbringen, auf die MFA delegieren. Hierbei ist die Delegationsentscheidung des Arztes von der Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters abhängig zu machen. Zudem können für den Arzt in diesem Zusammenhang Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten bestehen. So muss der Arzt vorab sicherstellen, ob für die MFA für die angedachte Aufgabe entsprechend qualifiziert ist. Gegebenenfalls sollte eine Nachschulung erfolgen. Ein Blick in die jeweilige Ausbildungsordnung sowie Personalakte kann hierbei hilfreich sein.