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  • 01.02.2010 | Checkliste

    Landesrechtliche Streitschlichtungsgesetze

    Nach § 15 a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage - auch Drittschuldnerklage! - erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (VE 10, 19). Damit soll der Prozessflut entgegentreten werden. Ausnahmen von diesem Erfordernis bestehen u.a. bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 15a Abs. 2 Nr. 6 EGZPO). Sogenannte Schlichtungsgesetze wurden bisher von folgenden Bundesländern erlassen:  

     

    Checkliste: In diesen Fällen ist eine Streitschlichtung nach Landesrecht entbehrlich

    Bundesland  

    Entbehrlichkeit der Streitschlichtung bei  

    Baden-Württemberg
    (Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung - Schlichtungsgesetz - SchlG)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchlG).  

    Brandenburg
    (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz -
    BbgSchlG)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BbgSchlG); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BbgSchlG).  

    Hessen
    (Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung - AgStrSchlG)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 AgStrSchlG); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AgStrSchlG). Das Gesetz gilt befristet bis zum 31.12.2010 (§ 16 AgStrSchlG).  

    Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GüSchlG NRW); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 GüSchlG NRW).  

    Sachsen-Anhalt
    (Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 34a Abs. 2 Nr. 6 SchStG); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde
    (§ 34a Abs. 2 Nr. 5 SchStG).  

    Schleswig-Holstein
    (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)  

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 LSchliG); ebenso bei Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LSchliG).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 31 | ID 133270