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  • 01.09.2006 | Checkliste

    Insolvenz: Diese Fristen müssen Sie kennen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Das Insolvenzverfahren ist als Teil der Zwangsvollstreckung ein sehr formalisiertes Verfahren, in dem u. a. wichtige Fristen zu beachten sind. Die folgende Checkliste gibt hierüber einen Überblick:  

     

    Checkliste: „Die wichtigsten Insolvenz-Fristen“

    Norm (InsO)  

    Fristart  

    Bemerkungen  

    § 28 Abs. 1  

    Anmeldefrist für Forderungen  

    Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zeitraum: mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Keine Ausschlussfrist.  

    § 29 Abs. 1 Nr. 1  

    Berichtstermin  

    Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden.  

    § 29 Abs. 1 Nr. 2  

    Prüfungstermin  

    Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen; die Termine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 können miteinander verbunden werden (§ 29 Abs. 2).  

    §§ 88, 312 Abs. 1  

    Rückschlagsperre  

    Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist drei Monate.  

    §§ 129 ff., 146  

    Verjährung von Anfechtungsansprüchen  

    Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB. Folge: drei Jahre nach Eröffnung.  

    §§ 151, 152, 153, 154  

    Niederlegung des Verzeichnisses über Massegegenstände, Gläubigerverzeichnis,  

    Vermögensübersicht  

    Die Verzeichnisse bzw. Übersichten sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin auf der Geschäftsstelle niederzulegen.  

    Tipp: Abschriften können auf Kosten den Gläubigern erteilt werden. Dies ist umso wichtiger, als es zu einer Einstellung kommt; ein Zugriff auf die in den Verzeichnissen aufgeführten Gegenstände im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ist dann schnell möglich.  

    § 155 Abs. 2  

    Handels- und steuerrechtliche  

    Rechnungslegung  

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.  

    § 168 Abs. 1  

    Mitteilung der Veräußerungsabsicht bei Absonderungsrechten  

    Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, muss er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitteilen, wie dieser veräußert werden soll. Er muss dem Gläubiger Gelegenheit geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis in der Wochenfrist oder rechtzeitig vor Veräußerung, muss der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen, als ob er sie wahrgenommen hätte.  

    § 173  

    Verwertung durch Gläubiger  

    Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.  

    Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, in der der Gläubiger den Gegenstand verwerten muss. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt. Erfasst werden:  

    • Bewegliche Gegenstände, die der Mobiliarvollstreckung unterliegen,
    • Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören und nicht der Aussonderung unterliegen,
    • an denen ein Absonderungsrecht begründet wird und
    • die der Gläubiger bei Verfahrenseröffnung in seinem Besitz hat.

    § 175 Abs. 1 S. 2  

    Niederlegung der  

    Insolvenztabelle  

    Die Insolvenztabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden im ersten Drittel des Zeitraums, der zwischen Ablauf der Anmeldefrist und Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.  

    §§ 174 Abs. 3, 177 Abs. 2  

    Forderungsanmeldung  

    nachrangiger Gläubiger  

    Hat das Gericht nachrangige Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die Anmeldefrist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.  

    § 189 Abs. 1  

    Berücksichtigung bestrittener Forderungen im  

    Verteilungsverzeichnis  

    Insolvenzgläubiger, deren Forderung nicht festgestellt ist und für die ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, muss spätestens in einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.  

    § 190 Abs. 1  

    Berücksichtigung  

    absonderungsberechtigter Gläubiger im  

    Verteilungsverzeichnis  

    Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, muss spätestens in einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.  

    § 193  

    Änderung des  

    Verteilungsverzeichnisses  

    Der Insolvenzverwalter muss die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist vornehmen.  

    § 194  

    Einwendungen gegen das  

    Verteilungsverzeichnis  

    Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist (zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung) beim Insolvenzgericht zu erheben.  

    § 197 Abs. 2  

    Schlusstermin  

    Zwischen öffentlicher Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem und höchstens zwei Monaten liegen.  

    § 214 Abs. 1  

    Widerspruch gegen  

    Verfahrenseinstellung  

    Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben. Es empfiehlt sich, alle in Betracht kommenden Verfahrensmängel geltend zu machen und zugleich Forderungen anzumelden (§ 213 Abs. 1 InsO).  

    § 235 Abs. 1  

    Erörterungs- und Abstimmungstermin im Planverfahren  

    Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden.  

    § 242 Abs. 2  

    Schriftliche Abstimmung über Insolvenzplan  

    Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.  

    § 287 Abs. 1  

    Antrag auf Restschuldbefreiung  

    Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, ist er binnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.  

    § 287 Abs. 2  

    Abtretung von Bezügen im Restschuldbefreiungsverfahren  

    Für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.  

    § 296 Abs. 1  

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten des Schuldners  

    Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist.  

    § 298 Abs. 1  

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nicht-Deckung der Mindestvergütung des  

    Treuhänders  

    Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.  

    § 303 Abs. 1, 2  

    Widerruf der  

    Restschuldbefreiung  

    Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger erheblich beeinträchtigt und dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.  

    § 305 Abs. 3  

    Vorlage von Unterlagen im Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Schuldner  

    Binnen eines Monats nach gerichtl. Auff., sonst gilt der Antrag auf Eröffnung als zurückgenommen; im Fall des § 306 Abs. 3 S. 3 (Ruhen des Verfahrens) beträgt die Frist drei Monate.  

    § 307 Abs. 1  

    Stellungnahme zum  

    Schuldenbereinigungsplan  

    Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 S. 2 (Erlöschen der Forderung!) Gelegenheit zu geben, binnen der Monatsfrist die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen.  

     

    Wichtig: Geht binnen der Monatsfrist die Stellungnahme des Gläubigers nicht ein, gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan (§ 307 Abs. 2).  

    § 314 Abs. 2  

    Versagung der Restschuldbefreiung bei vereinfachter Verwertung  

    Der Schuldner zahlt an Stelle der Vermögenswerte den benötigten Betrag nicht binnen einer durch das Gericht gesetzten Frist und einer weiteren Nachfrist von zwei Wochen.  

    § 319  

    Eigenantrag auf  

    Nachlassinsolvenz  

    Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 159 | ID 91508