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  • 01.08.2006 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Nebenkosten“ bis „Rechtsanwalt“ fort.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Nebenkosten, Mietvertrag – Einwendungen des Mieters, § 556 Abs. 3 BGB 

    1 Jahr (= Ausschlussfrist)  

    Zugang der Nebenkostenabrechnung  

    Nach Fristablauf keine Einwendungen mehr, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten  

    Nebenkosten, Mietvertrag – Nachforderung durch Vermieter, § 556 Abs. 3 BGB 

    1 Jahr  

    (= Ausschlussfrist)  

    Mitteilung spätestens nach Ende des Abrechnungszeitraums  

    Nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten  

    Notar – Gebührenforderungen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB 

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB)  

    Pachtvertrag – Ansprüche des Pächters auf Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme der Einrichtung, § 591b BGB 

    6 Monate  

    Beendigung des Pachtverhältnisses  

     

    Pachtvertrag – Ersatzansprüche des Verpächters wg. Veränderung, Verschlechterung, § 591b BGB 

    6 Monate  

    Rückgabe der Sache  

    Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters (§ 591b Abs. 3 BGB)  

    Pachtvertrag – Pachtzahlungen §§ 195, 199 Abs. 1 BGB 

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB)  

    Pfandrecht – Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderung, Verschlechterung der Pfandsache, §§ 1226, 548 Abs. 1 BGB und auf Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, § 1226, § 548 Abs. 2 BGB 

    6 Monate  

    Rückgabe der Pfandsache  

     

    Pflichtteilsanspruch2332 BGB)  

    3 Jahre  

    Kenntnis vom Erbfall und Kenntniserlangung von der beeinträchtigenden Verfügung  

    Verjährungsfrist endet spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Hemmung nicht möglich dadurch, dass Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden können  

    Pflichteilsberechtigter – Anspruch gegen Beschenkten auf Herausgabe eines Geschenks, § 2329 BGB 

    3 Jahre  

    Eintritt des Erbfalls  

     

    Produkthaftung – Schadenersatzansprüche wegen Körper-/Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung §§ 1, 12, 14 ProdHaftG 

    3 Jahre  

    Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen  

    Schweben Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz , ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlung verweigert wird. Ersatzpflicht darf weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig  

    Rechtsanwalt – Honorarforderungen gegen Mandanten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB)  

    Rechtsanwalt – Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 115 BRAO, § 78a StGB 

    5 Jahre  

    Beendigung der Tat  

    Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 136 | ID 91488