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  • 01.08.2005 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Handelsvertreter“ bis „Hotelrechnungen“ fort.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    01.08.2005 |

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Handelsvertreter, selbstständig 

    – Provisionsanspruch (§ 88 HGB)  

    4 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist  

    Musterantrag VE 1/04, 5  

    Handelsvertreter,  

    unselbstständig 

    – Provisionsanspruch  

    (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Handwerkerrechnung  

    (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Handwerkskammerbeiträge 

    (§§ 195, 199 BGB,  

    § 113 HwO)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Herausgabeansprüche des  

    Erben – gegen den (unberechtigten) Besitzer und den unberechtigten Erbschaftsbesitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 1und 2, § 200 BGB)  

    30 Jahre  

    Erwerb des Besitzes  

     

    Hotelrechnungen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Hotelrechnungen  

    195, § 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

     

     

    01.08.2005 |

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    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 140 | ID 91481