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  • 01.06.2007 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Rechtsmangel“ bis „Steuerberater“ fort.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Rechtsmangel, Nacherfüllungsansprüche, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nr. 1, 3 BGB)  

    30 Jahre  

    Ablieferung der Sache  

    a) Rechte auf Herausgabe:  

    Es muss sich um ein dingliches Recht handeln, das einem Dritten zusteht, das zum Besitz und damit zur Herausgabe berechtigt, z.B. Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1227, 985 BGB), Nießbrauch (§ 1036 Abs. 1 BGB).  

    b) grundbuchmäßig eingetr. Recht: z.B. Grundpfandrecht, -dienstbarkeit, Vorkaufsrecht.  

     

    Praxishinweis: Verjährungsfristkann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsfrist muss beim Verbrauchsgüterkauf für neue Sachen mindestens 2 Jahre und für gebrauchte Sachen mindestens 1 Jahr betragen.  

    Rechtsmangel, Nacherfüllungsansprüche, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nr. 2a, b, Nr. 3 BGB)  

    5 Jahre  

    Grundstücksübergabe  

    Es muss sich um ein Bauwerk bzw. Baustoffe, Bauteile handeln.  

    Rechtsmangel,  

    übrige Fälle, in denen Schadenersatz bzw. Nacherfüllung verlangt werden kann (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)  

    2 Jahre  

    Grundstücksübergabe bzw. Ablieferung der Sache  

    Es muss sich um einen Sach- bzw. Rechtsmangel handeln, §§ 434, 435 BGB.  

    Regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder 

    diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf Entstehung und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei:  

     

    a) Personenschäden: 30 Jahre nach Begehung der Handlung;
    b) sonstigen Schäden: 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat;
    c) vertragliche Ansprüche: ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers spätestens 10 Jahre nach der Entstehung.

    Reisevertrag,  

    Ansprüche wegen Reisemängeln  

    651g Abs. 2 BGB; Abhilfe, Minderung, Kündigung, Schadensersatz)  

    2 Jahre  

    Termin, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte (§ 651g Abs. 2 S. 1 BGB)  

    Reisemängel müssen dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach dem Reiseende angezeigt werden. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.  

    Rentenleistungen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Sachverständigenvergütung (§§ 195, 199 BGB; § 2 Abs. 3 JVEG)  

     

     

    3 Jahre  

     

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

     

    Praxishinweis: § 2 Abs. 1 JVEG beinhaltet eine Drei-Monats-Frist. Macht der Sachverständige die Vergütung nicht fristgemäß geltend, erlischt der Anspruch ersatzlos. Die Frist beginnt bei Anfertigung des schriftlichen Gut-achtens mit dessen Eingang bei der Stelle, die den Sachverständigen beauftragt hat, bei Vernehmung als Sachverständiger oder (sachverständiger) Zeuge mit Beendigung der Vernehmung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JVEG.  

     

    Soweit also der Vergütungsanspruch nicht bereits wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung erloschen ist, unterliegt der Anspruch, wie andere Ansprüche auch, der Regel-Verjährung.  

    Schadenersatzansprüche,  

    unerlaubte Handlung (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf Entstehung und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei:  

     

    a) Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Handlung
    b) sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat.

    Scheck,  

    Rückgriffsanspruch des Inhabers (§ 52 Abs. 1 ScheckG)  

    6 Monate  

    Ablauf der Vorlegungsfrist  

     

    Scheck,  

    Rückgriffsanspruch eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten (§ 52 Abs. 2 ScheckG)  

    6 Monate  

    Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist  

     

    Schmerzensgeldanspruch  

    195, § 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 30 Jahre nach Begehung der Tat.  

    Schuldanerkenntnis (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Statiker,  

    Werklohnanspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Steuerberater, 

    Honorarforderungen gegen Mandanten (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Steuerberater, 

    Schadenersatzansprüche des Mandanten (§ 68 StBerG)  

    3 Jahre  

    Entstehen des Anspruchs  

    Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu laufen. Hat der Steuerberater seinen Mandanten aber nicht rechtzeitig über einen möglichen Regressanspruch informiert, kann eine zweite sog. „Sekundärhaftung” mit erneuter 3-jähriger Verjährungsfrist zu laufen beginnen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 100 | ID 91456