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  • 01.02.2006 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 02, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Makler“ bis „Mängelgewährleistungsansprüche“ fort.  

     

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei Baumaterialien und Bauwerken (§ 438 Abs. 3 S. 2, § 634a Abs. 3 S. 2 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Verjährungsfrist nicht abkürz-bar; sie endet frühestens 5 Jahre nach Abnahme/Übergabe; ohne Rücksicht auf Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet sie 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 438 Abs. 3 S. 1, § 634a Abs. 3 S. 1 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden; Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, Kaufvertrag über  

    bewegliche Sachen  

    438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)  

    2 Jahre  

    Ablieferung bzw. Übergabe der Kaufsache  

    Frist kann von Unternehmern ggü. Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden; Gewährleistungsfrist kann beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen generell nicht verkürzt werden und muss bei gebrauchten Sachen mind. 1 Jahr betragen  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche,  

    Kaufvertrag über Grundstücke und  

    Baumaterialien (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)  

    5 Jahre  

    Übergabe des Grundstücks oder der Baumaterialien  

    Frist kann von Unternehmern ggü. Privatpersonen in AGB 

    nicht verkürzt werden; liefern Unternehmer an Verbraucher neu hergestellte Baumaterialien, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter 2 Jahre unzulässig. Bei gebrauchten Baumaterialien muss die Gewährleistungsfrist mind.1 Jahr betragen.  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche,  

    Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüter-  

    kauf von Händlern gegen Vorlieferanten  

    479 BGB)  

    2 Jahre  

    Ablieferung der Kaufsache  

    Verjährung endet frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat; diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen, Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür  

    634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung  

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen max.  

    auf 1 Jahr verkürzt werden  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, VOB-Bauvertrag,  

    Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB) und  

    Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB)  

    2 Jahre bei Gebäuden; 1 Jahr bei Grundstücken und Feuerungsanlagen  

    Abnahme der Werkleistung  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden; abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, 

    VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Grundstücken u. maschinellen u. elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 13 Nr. 4 VOB)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Leistung  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden; nur, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)  

    5 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung  

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag  

    Mängelgewähr-  

    leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen Gütern (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Makler, Provisions- anspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 35 | ID 91334