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  • 01.03.2005 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste wird mit den Stichworten „Eigentümer“ bis „Gewährleistungsansprüche“ fortgesetzt.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Eigentümer, Herausgabeanspruch gegen Besitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, § 200 BGB)  

    30 Jahre  

    Fälligkeit des Anspruchs.  

     

    Erbbaurecht, Erbbauzinsen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An- spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Erbbaurecht, Heimfallanspruch (§ 4 ErbbauVO)  

    6 Monate  

    Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruch.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers 2 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Fahrgeld, Personenbeförderung (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Frachtkosten, Güterbeförderung (§ 439 HGB)  

    1 Jahr  

    Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde.  

     

    Gastwirte, Rechnungen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Gerichtskosten17 KostO, § 5 GKG)  

    4 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist.  

     

    Gewährleistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 438 Abs. 3 S. 1, § 634a Abs. 3 S. 1 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Gewährleistungsansprüche, arglistig verschwiegene  

    Mängel bei Bauwerken und Baumaterialien (§ 438 Abs. 3 S. 2, § 634a Abs. 3 S. 2 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Sie endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme/Übergabe. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet die Verjährungsfrist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Gewährleistungsansprüche, Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)  

    2 Jahre  

    Ablieferung bzw. Übergabe der Kaufsache.  

    Gewährleistungsfrist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Sie kann beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen nicht verkürzt werden und muss bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr betragen.  

    Gewährleitungsansprüche, Kaufvertrag über Grundstücke und Baumaterialien (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)  

    5 Jahre  

    Übergabe des Grundstücks oder der Baumaterialien.  

    Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen in AGB nicht verkürzt werden. Werden neu hergestellte Baumaterialien von Unternehmern an Verbraucher geliefert, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter 2 Jahre generell unzulässig. Bei gebrauchten Baumaterialien muss die Frist des Händlers mindestens 1 Jahr betragen.  

    Gewährleistungsansprüche, 

    Kaufvertrag, Rechtsmängel (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)  

    30 Jahre  

    Abschluss des Kaufvertrags.  

    Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsfrist muss beim Verbrauchsgüterkauf für neue Sachen mindestens 2 Jahre und für gebrauchte Sachen mindestens 1 Jahr betragen.  

    Gewährleistungsansprüche, Rückgriff von Händlern gegen Vorlieferanten bei neu hergestellten Sachen (Verbrauchsgüterkauf; § 479 BGB)  

    2 Jahre  

    Ablieferung der Kaufsache.  

    Verjährung endet frühestens  

    2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.  

    Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen und Planungs- und Überwachungsarbeiten dafür (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen maximal auf 1 Jahr verkürzt werden.  

    Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten dafür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)  

    5 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag.  

    Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Gewährleistungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

    Gewährleitungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB)  

    1 Jahr  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 47 | ID 91351